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Erlass Nr. RD-01-677/25.11.2020 des Gesundheitsministers der Republik Bulgarien
Zus.fassende Übersetzung aus dem Bulgarischen
Der Erlass Nr. RD-01-677/25.11.2020 des Gesundheitsministers der R Bulgarien verweist auf bzw. regelt u.a. folgendes:
1. Einstellung jeglicher Präsenz-Bildungsveranstaltungen in Schulen (darunter auch Praktika, Prüfungen, duales Lernen etc.) und Einrichtungen der Persönlichkeitsentwicklung. Details zum Distanz-Unterricht werden vom Bildungsminister geregelt.
2. Einstellung aller außerschulischen Maßnahmen und Beschäftigungen („AGs“) und Betreuungen, die in Schulen und außerschulischer Umgebung für jedwede Altersgruppe organisiert werden.
3. Einstellung der Lehrbetriebs in Hochschulen. Zulässig ist lediglich die Abhaltung von Prüfungen zur Erteilung einer Qualifikation im Bereich des Gesundheitswesens unter strikter Einhaltung von Maßnahmen zur Prävention und Infektionskontrolle.
4. Einstellung der Kursarbeit in Sprachlernzentren, Bildungszentren und anderen Ausbildungseinrichtungen und –schulen, die von juristischen und natürlichen Personen organisiert werden.
5. Einstellung der Kindergarten- u. Krippenbetreuung sowie der Arbeit in Kinderzentren und –clubs, welche organisierte Formen der Gruppenbeschäftigung für Kinder anbieten.
6. Verbot der Durchführung von Kongress- und Konferenzmaßnahmen, Seminaren, Wettbewerben, Fortbildungen, Teambuilding-Maßnahmen, Ausstellungen und anderen öffentlichen Maßnahmen in Präsenzform.
7. Verbot der Durchführung jeglicher gruppenmäßiger Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen(Kinos, Museen, Galerien, Bühnenvorführungen, Konzerte, Veranstaltungen mit Tanz-, künstlerischem und musikalischem Charakter u.ä.). Ausnahmen gelten für Theater mit einer Auslastung von nicht mehr als 30% der Zuschauerplätze, Einhaltung physischer Distanz von mindestens 1,5 m und obligatorischem Tragen von Masken.
8. Verboten sind Organisation und Durchführung von Versammlungen und Feierlichkeiten privaten Charakters mit mehr als 15 teilnehmenden Personen (Hochzeiten, Taufen, Beerdigungen u.ä.).
9. Verbot aller Mannschafts- und Individualsportveranstaltungen mit Trainings- und Wettkampfcharakter für Personen bis 18 Jahre mit Ausnahme internationaler Wettkämpfe, die vor Inkrafttreten dieses Erlasses begonnen haben. Alle Sportveranstaltungen mit Trainings- und Wettkampfcharakter für Personen über 18 Jahre sowie internationale Sportwettkämpfe für Personen unter 18 Jahre finden ohne Publikum statt.
10. Verbot des Besuchs von Fitness-Zentren und ihnen angegliederten Sporthallen.
11. Verbot des Besuchs von Speisegaststätten und Unterhaltungseinrichtungen gem. Art. 124 des Tourismus-Gesetzes. Erlaubt sind lediglich Lieferung oder Abholung von Speisen für Büros oder Zuhause.
12. Verbot des Besuchs von Spielhallen und Casinos.
13. Verbot des Besuchs von Handelszentren (bestehend aus einem oder mehreren Gebäuden, in denen Ladengeschäfte, Gaststätten oder andere Handelsobjekte eingerichtet sind) sowie Geschäftshäuser vom Typ „Mall“ mit Ausnahme von in diesen vorhandenen Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Optikern, Drogerien, Zooläden, Banken, Versicherungen, Zahlungsdienstleistern, Vertretungen von Tele- und andere Kommunikationsdienstleister.
14. Einstellung von Gruppenreisen (Exkursionen) mit organisiertem Transport innerhalb und außerhalb des Landes sowie Gruppenbesuche in touristischen Objekten innerhalb Bulgariens.
15. - 18. definieren Vorgaben für Laden-, Restaurant- etc. -betreiber und Arbeitgeber (z.B. Home office und max 50% Belegschaft am Arbeitsplatz) sowie Zugang zu Märkten- u. Lebensmittelläden (von 08.30 – 10.30h Zugang nur für Personen über 65 Jahren)
19. – 21. Organisation Klinikbetrieb (im Hinblick auf z.B. planmäßige OPs, Transplantationen, Krebspatienten, Geburten, Reha, Dauerkranke, etc. sowie SARS-CoV-2)
22. Besuchsregelungen in Sozialeinrichtungen
23. Nicht eingestellte oder verbotene Tätigkeiten gemäß diesem Erlass, dürfen unter Einhaltung aller anti-epidemischen Maßnahmen gem. Erlass RD-01-675 vom 25.11.2020 (Auflagen für Arbeitgeber, Regelungen zur Maskentragepflicht, Distanzwahrung etc.)
24.-28. Weisungen und Vorgaben an/für Minister, Gebietsgouverneure, Bürgermeister, staatl. Gesundheitskontrolle
Aufhebung Erlass Nr. RD-01-655 vom 13.11.2020
Erlass tritt in Kraft um 23.30 Uhr des 27.11.2020
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