Добре дошли на страниците на Федералното министерство на външните работи

Erlass Nr. RD-01-278 vom 29.04.2021 (Auszug)

30.04.2021 - Статия

Zus.fassende Übersetzung aus dem Bulgarischen

Erlaß Nr. RD-01-278 vom 29.04.2021 betr. Regeln und Bedingungen der Einreise nach Bulgarien

(in Kraft tretend ab dem 01. Mai 2021 und geltend bis zum 31. Mai 2021)

I. Einführung von pandemiebegrenzenden Maßnahmen ab dem 1.05.2021 bis 31.05.2021 wie folgt:

1. Zeitweiliges Verbot der Einreise von Reisenden aus Indien, Bangladesh, Brasilien und afrikanischen Ländern und Gebieten mit Ausnahme bulgarischer Staatsangehöriger sowie Personen mit ständigem Aufenthaltsstaus in BGR und ihrer Familienangehörigen.

2. Bulgarische StA.e sowie Personen mit ständigem etc. Aufenthaltstitel , die aus den o.g. Ländern einreisen, unterliegen einer 10-tägigen Quarantäne zuhause oder in einer von der jeweiligen Person angegebenen Unterkunft …

3. (Ausnahmen der Herkunftsländer …)

4. Im Sinne dieses Erlasses bedeutet „Reise-Herkunftsland“ dasjenige Land, in dem der Reise-Startpunkt liegt, unabhängig von einem etwaigen Transitaufenthalt in einem weiteren Land während der eigentlichen Reise.

5. Personen, die nicht von P. 1 dieses Erlasses erfasst sind und nach BGR einreisen wollen, müssen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und vom Staat, aus dem sie einreisen, eines der folgenden Dokumente vorlegen:

а) Anti-Covid-Impfnachweis … mit Angabe der gem. Anlage 1 für den jeweiligen Impfstoff ausgewiesenen Dosierung. Der Zeitpunkt der vollständigen Impfung muß mindestens 14 Tage vor der beabsichtigten Einreise liegen. Das Dokument muß den Namen des Halters in lateinischen Buchstaben ausweisen und dabei den Angaben des Reisedokuments entsprechen, das Geburtsdatum, die Impfdaten, die Herstellerangaben zum Impfstoff, die Postennummer des verabreichten Impfstoffs, den Ausstellungsstaat und Benennung der ausstellenden Einrichtung enthalten

b) Dokument über einen positiven PCR- oder Antigen-Schnelltest vor mindestens 15, aber höchstens 180 Tagen nach Ausstellungsdatum im Falle von Personen, die (Anm. d. Übers.: „… damit nachweislich …“) eine Covid-Erkrankung durchlebt haben. Besagtes Dokument muß dem Namen des Halters gem. dem mitgeführten Reiseausweisentsprechen und Angaben zur untersuchenden bzw. feststellenden medizinischen Einrichtung (Name u. Adresse oder andere Kontaktdaten), Untersuchungsdatum u. -methode zum PCR- bzw. Antigen-Schnelltest enthalten, ausgestellt in lateinischen Buchstaben („PCR“ oder „RAT“), und es als „positiv“ interpretierbar machen.

6. Bulgarische und EU-StA.e sowie Bürger des Schengen-Raums … und ihre Familienangehörigen, Personen mit längerfristigem Aufenthaltsstatus und ihre Familienangehörigen, etc., dürfen unter Vorlage eines negativen PCR-Tests (höchstens 72 Std. alt) oder eines negativen Antigen-Schnelltests (höchstens 48 Std. alt) … einreisen.

7. Das Dokument gem. Punkt 6 muss den Angaben der im Reisedokument enthaltenen Daten zum Inhaber entsprechen sowie Daten zur untersuchenden Einrichtung (Name, Adresse oder andere Kontaktdaten), Untersuchungsdatum, die in lateinischen Buchstaben ausgewiesene Methode („PCR“) oder die des Antigen-Schnellstests gem. Anlage 2 dieses Erlasses enthalten und es als „negativ“ interpretierbar machen.  

8. – 15.  Diverse Einzelfall- uns Ausnahmeregelungen für bestimmte Personenkreise, u.a.:

8. Gemäß den Punkten 6 u. 7 (Anm. d. Übers.: „und soweit sie nicht ohnehin unter Punkt 1 erfasst sind“) dürfen auch unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einreisen …

c) Amtsträger, Diplomaten, Delegationsmitglieder, administrativ-technisches Personal, …

e) Personen mit/in Ausübung von Handels-, Wirtschafts- und Investitionstätigkeit sowie solche mit Bezug zur Umsetzung von Projekten, die gem. dem Investitionsförderungsgesetz zertifiziert sind,

… Regelungen für Saisonarbeiter, Sportler, Künstler, Wissenschaftler, …

10. Bgr. StA.e und Personen mit ständigem etc. Aufenthaltstitel sowie ihre Familienangehörigen, die kein Dokument gem. P. 5 oder 6 vorlegen, werden per Beschluß der örtlich zuständigen Gesundheitsinspektion für zehn Tage unter Quarantäne gestellt.

11.Der örtlich zuständige Gesundheitsinspektor kann die Quarantäne-Unterstellung der unter P. 10 genannten Personen bei Nachweis eines binnen 24 Stunden nach Einreise vorgenommenen PCR- oder Antigen-Schnelltests gem. Anlage 2 aufheben. Dies geschieht binnen 24 Stunden nach Vorlage eines ein Negativ-Ergebnis ausweisenden Tests.

II. Der Erlaß Nr. RD-01-196 vom 31.03.2021 des Gesundheitsministers wird aufgehoben.

III. Der Erlaß tritt am 01.05.2021 in Kraft.

Prof. Dr. Kostadin Angelov

Minister für Gesundheit

Към началото на страницата