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Leichtere Einbürgerung für Nachkommen von NS-Verfolgten

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Minister Seehofer setzt zwei Erlasse zu Wiedergutmachungseinbürgerungen in Kraft.

Nachkommen von NS-Verfolgten können leichter die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten: Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat heute zwei umfangreiche Erlassregelungen in Kraft gesetzt, die im Ausland lebenden Nachkommen deutscher NS-Verfolgter, die keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) haben, eine erleichterte Einbürgerung ermöglichen.

Bundesinnenminister Horst Seehofer: „“Deutschland muss seiner historischen Verantwortung gegenüber denjenigen gerecht werden, die als Nachfahren deutscher NS-Verfolgter staatsangehörigkeitsrechtliche Nachteile erlitten haben. Das gilt insbesondere für Personen, deren Eltern oder Großeltern ins Ausland flüchten mussten. Mit den heute in Kraft gesetzten Erlassen schaffen wir eine schnelle, unmittelbar geltende Regelung zum Erhalt der deutschen Staatsangehörigkeit für diese Betroffenen.„“

Nach Artikel 116 Absatz 2 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 08. Mai 1945 durch NS-Unrecht die Staatsangehörigkeit entzogen wurde, auf Antrag wieder einzubürgern. Dies gilt auch für Abkömmlinge der Ausgebürgerten, weil sie durch die Unrechtsmaßnahmen gegenüber ihren Vorfahren nicht im Abstammungswege Deutsche werden konnten. In einigen Konstellationen, denen aber ein vergleichbarer Unrechtsgehalt zugrunde liegt, können Betroffene die Wiedergutmachungsregelung nach Artikel 116 Absatz 2 GG aus Rechtsgründen nicht für sich in Anspruch nehmen.


Die komplette Pressemitteilung finden Sie hier.

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