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Reisen nach Bulgarien, Zoll

Rila Gebirge

Rila Gebirge, © Malin Olivia Soeder

Artikel

Reisen nach Bulgarien

Die Botschaft erstellt regelmäßig und aus aktuellen Anlässen für Reisen nach Bulgarien Hinweise zur Sicherheitslage. Wir bemühen uns dabei stets um aktuelle und umfassende Informationen. Die Entscheidung über die Reise und Ihre eigene Verantwortung dafür können wir Ihnen aber nicht abnehmen.
Die jeweils aktuellen Hinweise finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes unter dem Link Reise- und Sicherheitshinweise.

Denken Sie bitte insbesondere an gültige Reisedokumente (bereits abgelaufene Pässe und Ausweise können bei der Einreise nach Bulgarien zur Zurückweisung durch die bulgarische Grenzpolizei führen) und, wenn Sie mit dem Auto unterwegs sind, an die erforderliche Vignette. Es besteht für alle Autobahnen und Landstraßen in Bulgarien Vignettenpflicht.

Es gibt Vignetten für ein Wochenende, eine Woche, einen Monat, drei Monate oder ein ganzes Jahr. Die Vignetten (weitere Informationen finden Sie - auch in deutscher Sprache - hier) können nur online oder an den bulgarischen Grenzübergängen und beispielsweise an Tankstellen in Bulgarien an Automaten erworben werden. Bereits im grenznahen Bereich ist mit Kontrollen zu rechnen. Wer ohne Vignette fährt, riskiert ein Bußgeld von mindestens 300,- BGN (je nach Fahrzeugklasse) und die zuweilen mehrtägige Stilllegung seines Fahrzeuges.

Allgemeine Länderinformationen, z.B. zu den bilateralen Beziehungen oder Politik, Wirtschaft und zu vielem mehr, über Bulgarien sowie über fast alle Länder dieser Welt finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes unter dem Link Länderinformationen.

Bulgarien präsentiert sich hier als Reiseland.

Allgemeine Vorkehrungen vor Reiseantritt und nach Ankunft am Reiseziel

Fertigen Sie sicherheitshalber Kopien Ihrer Reisedokumente (Pass, Personalausweis) an und führen diese getrennt von den Originalen mit sich. Sollten Ihnen Ihre Originaldokumente gestohlen werden, können Sie sich gegenüber den Botschaften und Generalkonsulaten zur Not mit diesen Dokumenten ausweisen.

Informieren Sie sich!

Nutzen Sie die vorhandenen Informationsmöglichkeiten: Die Reisehinweise des Auswärtigen Amts finden Sie auf der Website www.auswaertiges-amt.de unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen.

Überprüfung der Einreisebestimmungen sowie der Notwendigkeit und Gültigkeit von Reisedokumenten

Informieren Sie sich bei der Botschaft Ihres Urlaubslandes in Berlin (bzw. bei einem Generalkonsulat Ihres Urlaubslandes in Ihrer Nähe), ob Sie ein Visum benötigen und welche Ausweispapiere Sie brauchen (Personalausweis oder Reisepass, Internationaler Führerschein, Grüne Versicherungskarte etc.) Manche Länder bestehen darauf, dass die vorgelegten Reisedokumente nach der Einreise noch mindestens 6 Monate gültig sind. Einreisebestimmungen der einzelnen Länder finden Sie auch auf der Website des Auswärtigen Amtes unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen.

Vergessen Sie keinesfalls die Gesundheitsvorsorge. Bei Reisen in Infektionsgebiete könnten vorbeugende Medikamente oder Impfungen erforderlich sein. Unbedingt anzuraten ist der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung für die Zeit Ihres Urlaubs. Ein Rettungsflug nach Deutschland kann sehr teuer werden. Eine Rücktransportversicherung deckt diese Kosten ab. Ob und in welchem Umfang Sie während Ihrer Auslandsreise krankenversichert sind, sollten Sie vor Ihrer Abreise ins Ausland mit Ihrer Krankenversicherung klären. Informationen zur Gesundheitssituation in einzelnen Ländern finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes unter den jeweiligen Länder- und Reiseinformationen. Auch generelle Hinweise des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts bieten wir Ihnen auf dieser Website an.

Devisenrechtliche Bestimmungen

In den meisten Ländern ist die Mitnahme von Selbstverteidigungswaffen im weitesten Sinne (neben Schusswaffen auch feststehende Messer, CS-Gas-Sprühdosen oder Schreckschusspistolen) unter Strafe gestellt. Reisende sollten vor Antritt der Reise Erkundigungen über die zulässige Einfuhr im Gastland einholen. Verzichten Sie lieber generell auf die Mitnahme solcher Dinge, Sie ersparen sich bei Kontrollen viel Ärger und Zeitverlust.

Informieren Sie sich vorsorglich über die devisenrechtlichen Bestimmungen ihres Urlaubslandes. Nur wenige Länder erlauben die Einfuhr von Devisen in unbegrenzter Höhe.

Strafrechtliche Bestimmungen und Zollvorschriften

Auch hinsichtlich der strafrechtlichen Bestimmungen und Zollvorschriften Ihres Reiselandes empfiehlt sich ein weiterer Blick auf die Website des Auswärtigen Amtes - klicken Sie dort die Länder- und Reiseinformationen an.

Was Sie nach Ankunft am Reiseziel tun können

Rechtsvorschriften und Gesetze

Beachten Sie die Regeln und Gesetze Ihres Urlaubslandes. Denken Sie daran, dass Sie sich als Gast in einem fremden Land befinden. Hier gelten nur die Rechtsvorschriften des betreffenden Landes, die erheblich von deutschen Gesetzen abweichen können. Auch deutsche Auslandsvertretungen haben bei ihrer Tätigkeit Recht und Gesetz des Gastlandes zu respektieren.

Was Sie vermeiden sollten

Meiden Sie nachts unbeleuchtete Straßen. Nehmen Sie, wenn Sie ausgehen, nur soviel Bargeld mit, wie unbedingt erforderlich. Bei einem bewaffneten Raubüberfall ist es in der Regel sicherer, keinen Widerstand zu leisten.

In der Nähe von militärischen Einrichtungen sollten Sie im Zweifel lieber nicht fotografieren oder Ihr Fernglas benutzen.

Nehmen Sie keine Drogen: Viele Länder sehen für Drogenvergehen schwerste Strafen vor. Im schlimmsten Fall droht die Todesstrafe. Seien Sie äußerst misstrauisch, wenn sie gebeten werden, verschlossene Gepäckstücke oder Päckchen mitzunehmen, deren Inhalt Sie nicht genau kennen. Beachten Sie, dass in vielen Ländern wesentlich strengere Regeln für den Erwerb und Konsum von Alkohol gelten als in Deutschland.

Achten Sie auf den Verkehr und vermeiden Sie Verkehrsverstöße

In vielen Ländern werden Verkehrsverstöße mit hohen Geldstrafen geahndet, die oft auf der Stelle gezahlt werden müssen. Ausländische Touristen erfahren keine bevorzugte Behandlung. Halten Sie sich deshalb genau an die geltenden Verkehrsregeln. Sollten Sie eines Vergehens beschuldigt werden, ist häufig die Festnahme die direkte Folge. Bestehen Sie darauf, sofort die zuständige deutsche Vertretung von Ihrer Festnahme zu unterrichten. Sie haben ein durch die so genannte Wiener Konvention verbürgtes Recht darauf, sich im Falle einer Festnahme mit der zuständigen deutschen Auslandsvertretung in Verbindung setzen zu können. Der Konsularbeamte wird umgehend mit Ihnen Kontakt aufnehmen, Sie über die Rechtslage informieren, Ihnen im Bedarfsfall Rechtsanwälte benennen und gegenüber den örtlichen Behörden auf einer ordnungsgemäßen Behandlung bestehen. Er darf jedoch nicht Rechtsanwaltshonorare und Kautionen bezahlen oder in das laufende Verfahren des Gastlandes eingreifen.

Verhalten bei Diebstahl

Nach einem Diebstahl von Pässen, Papieren, Bargeld oder sonstigen Wertsachen wenden Sie sich umgehend an die nächstgelegene Polizeistation, zeigen den Diebstahl an und lassen sich eine Kopie der Diebstahlsmeldung aushändigen. Versicherungen bestehen grundsätzlich auf der Vorlage der polizeilichen Verlustmeldung, wenn der Schaden ersetzt werden soll. Im Falle eines Passverlustes benötigen Sie zur Beantragung eines Passersatzes den Polizeibericht und Passphotos.

Zollvorschriften

Seien Sie vorsichtig mit dem Kauf von Urlaubssouvenirs. Immer noch tragen Millionen von Touristen jedes Jahr mit ihrem Andenkenkauf zum Raubbau an vom Aussterben bedrohten Tier- und Pflanzenarten bei, obwohl der Handel mit diesen Naturprodukten in den meisten Ländern verboten ist. Auch die Ausfuhr von Antiquitäten, archäologischen Fundstücken und ähnlichem ist in vielen Ländern unter Androhung hoher Strafen verboten. Verlassen Sie sich nicht auf gegenteilige Auskünfte der Souvenirhändler.
Verzichten Sie lieber auf Souvenirs wie: Raubtierfelle, Elfenbein, lebende/ausgestopfte Tiere, Produkte aus Schildpatt, Kroko- oder Schlangenhaut, Korallen oder Muscheln, aufgespießte Schmetterlinge, Kakteen und Orchideen.
Auch der deutsche Zoll beschlagnahmt alle Souvenirs aus Tier- und Pflanzenprodukten ohne amtliche Begleitpapiere. Es drohen Geldbußen bis zu 50.000 Euro, in schweren Fällen drohen sogar Haftstrafen.

Reisen mit Minderjährigen nach Bulgarien/Alleinreisende Minderjährige in Bulgarien

In Bulgarien gilt bulgarisches Recht. Dieses unterscheidet sich im Hinblick auf die Regelungen bezüglich Minderjähriger nicht grundlegend vom deutschen Recht. Dennoch können die nachfolgenden Hinweis nur unverbindlich und ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit gegeben werden.

Wie in Deutschland ist minderjährig, wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Minderjährige sind auch in Bulgarien nicht bzw. nur beschränkt geschäftsfähig. Die Eltern (bzw. die Sorgeberechtigten) vertreten ihre minderjährigen Kinder genau wie in Deutschland in allen Angelegenheiten. Minderjährige können grundsätzlich keine wirksame Willenserklärung abgeben und dementsprechend keine Verträge abschließen oder sich sonst rechtsverbindlich verpflichten. Dies bedeutet, dass ein Minderjähriger auch in Bulgarien Rechtsgeschäfte nur vornehmen kann, wenn die Sorgeberechtigten hiermit einverstanden sind.

Minderjährige, die neben der deutschen auch die bulgarische Staatsangehörigkeit haben, werden von den bulgarischen Behörden als bulgarische Staatsangehörige angesehen und müssen daher die für bulgarische Minderjährige gültigen Reisebestimmungen erfüllen. Reist ein solcher Minderjähriger allein oder in Begleitung einer nicht sorgeberechtigten Person aus Bulgarien aus, so ist grundsätzlich eine Vollmacht des oder der Sorgeberechtigten erforderlich. Die Vollmacht des anderen Elternteils wird benötigt, wenn ein Minderjähriger in Begleitung nur eines Sorgeberechtigten reist.

Minderjährige mit doppelter Staatsangehörigkeit (z.B. deutsch + bulgarisch) benötigen dann keine notarielle Einverständniserklärung des nicht mitreisenden Elternteils, wenn beide gültigen Pässe/Personalausweise bei Grenzübertritt den bulgarischen Grenzbehörden vorgelegt werden (https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/entry-exit/eu-citizen/bulgaria/index_en.htm).

Weitere Einzelheiten können bei der bulgarischen Botschaft in Berlin erfragt werden.

Einreise

Die Einreise von allein reisenden Minderjährigen nach Bulgarien stellt von Gesetzes wegen keine weiteren Schwierigkeiten dar. Da sie als Minderjährige jedoch nicht geschäftsfähig sind und der Aufsicht ihrer Sorgeberechtigten unterstehen, sollten Sie ihrem minderjährigen Kind immer eine unterschriebene Einverständniserklärung mitgeben, in der Sie erklären, dass Sie mit der Reise einverstanden sind, an welchen Orten sich ihr Kind aufhalten darf, welche Person vor Ort für Ihr Kind verantwortlich ist und wie Sie selbst im Notfall erreichbar sind. Die Erklärung sollten Sie auch auf Bulgarisch verfassen und Ihre Unterschrift möglichst beglaubigen lassen. Denn vor Ort kann es jederzeit sein, dass Ihr Kind in eine Situation kommt, in der eine entsprechende Erklärung zur Aufklärung der Lage entscheidend beitragen kann. Um die Erklärung für jeden verständlich zu machen, ist eine Abfassung auch auf Bulgarisch sehr wichtig. Bei der Übersetzung kann Ihnen ein Übersetzungsbüro in Ihrer Umgebung behilflich sein. Wegen der sehr unterschiedlich gelagerten Einzelfälle kann die Botschaft hier leider keine Standardübersetzung bereitstellen.

Abgesehen von den gesetzlichen Bestimmungen sollten Sie bedenken, dass jede Luftfahrtgesellschaft in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eigene Voraussetzungen festlegen kann, unter denen sie Minderjährige transportiert. Diesen AGB stimmen Sie mit dem Kauf des Flugtickets zu, so dass es wichtig ist, die jeweiligen Regeln zu kennen und entsprechend zu befolgen. So befördern einige Fluglinien beispielsweise Kinder zwischen fünf und elf Jahren nur, wenn Sie Ihr Kind dem (gebührenpflichtigen) Betreuungsdienst anvertrauen oder Ihr Kind gemeinsam mit einer Person fliegt, die selbst ein bestimmtes Alter erreicht haben muss. Eine Einverständniserklärung, dass Ihr minderjähriges Kind alleine reisen darf, ist in jedem Fall notwendig. Bitte konsultieren Sie hierzu die Reisebestimmungen der Fluggesellschaften.

Beaufsichtigung - Haftung

Ebenso wie in Deutschland besteht auch in Bulgarien für Eltern (bzw. Sorgeberechtigte) das Recht, aber auch die Pflicht zur Personen- und Vermögenssorge eines minderjährigen Kindes. Konkret bedeutet dies insbesondere, dass die Eltern sich um ihr minderjähriges Kind kümmern und es beaufsichtigen müssen, dies gilt auch dann, wenn sie ihm erlauben, alleine eine Auslandsreise zu machen. Es sollte daher immer sichergestellt sein, dass das Kind von einer volljährigen Person beaufsichtigt wird. Im deutschen Recht haften die Aufsichtspflichtigen für die von Minderjährigen verursachten Schäden, sofern die Aufsichtspflicht verletzt wurde und der Schaden nicht auch bei ordnungsgemäßer Beaufsichtigung entstanden wäre. Auch in Bulgarien haften die Aufsichtspflichtigen gleichermaßen für Schäden, die Minderjährige verursachen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.

Wie in Deutschland sind Minderjährige zwischen vierzehn und achtzehn Jahren nach bulgarischem Recht selbst strafrechtlich verfolgbar.

Aufenthalt in Gaststätten und Diskotheken, Alkohol- und Tabakkonsum

Das bulgarische Gesetz zum Schutz des Kindes verbietet Ausschank, Verkauf und Konsum von Alkohol und Tabakwaren von/an Minderjährige.

Der Besuch von öffentlichen Plätzen und Veranstaltungen, wie Diskotheken, Restaurants ist Minderjährigen nach 22 Uhr nur in Begleitung von dazu befugten erwachsenen Personen gestattet.

Regelungen für Reisen mit Haustieren innerhalb der EU

Informationen des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Sicher reisen - mit der App des Auswärtigen Amts

Die App des Auswärtigen Amts. Der Name ist Programm. Das Auswärtige Amt hat für Sie die nötigen Informationen für eine sichere und möglichst reibungslose Auslandsreise in einer Anwendung zusammengefasst.

Zollvorschriften

Anmeldepflicht für Barmittel von 10.000,- Euro oder mehr bei Reisen in oder aus der Europäischen Union

Jede Person, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus einem Land, das kein Mitglied der Europäischen Union ist, nach Deutschland einreist oder aus Deutschland in ein solches Land ausreist, muss diesen Betrag bei der Ein- oder Ausreise unaufgefordert bei der zuständigen deutschen Zollstelle schriftlich anmelden. Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht. Bei Nicht- oder Falschanmeldung der mitgeführten Barmittel droht eine empfindliche Geldbuße.

Hier finden Sie weitere Informationen zu diesem Thema.

Zoll- und Mehrwertsteuerfragen

Zollrechtliche Fragen bezüglich Einfuhren nach Deutschland beantworten die Auskunftsstellen der deutschen Zollverwaltung. Die jeweiligen Kontaktadressen finden Sie auf der Webseite des deutschen Zolls unter dem folgenden Link:
Zentrale Auskunft Zoll

Einfuhr nach Bulgarien

Für Zollfragen bezüglich der Einfuhr nach Bulgarien ist das bulgarische Hauptzollamt, das zum bulgarischen Finanzministerium gehört, zuständig. Anfragen sind auf englisch oder bulgarisch an das Hauptzollamt, Abteilung Internationale Zusammenarbeit und Euro-Integration, Uliza Aksakov 1, 1000 Sofia, Tel.: 00359/2/98591010 oder -98594331, Fax: 00359/2/-9806897 oder -9879420, zu richten
www.customs.bg
In Fragen der gewerblichen Einfuhr ist die deutsch-bulgarische Industrie- und Handelskammer beratend tätig. Adresse: Uliza F. Joliot Curie 25 A, 1113 Sofia, Tel.:00359/2/816 3010, Fax: 00359/2/816 3019
ahk-office@ahk-bg.org
http://bulgarien.ahk.de

Weitere Informationen zu gewerblichen Einfuhren nach Bulgarien können Sie auch bei der Germany Trade and Invest GmbH (früher BfAI) erfragen. Adresse: Villemombler Str. 76, 53123 Bonn, Telefon: 0049/228/24993-0, Fax: 0049/228/24993-212
http://www.gtai.de


Washingtoner Artenschutzübereinkommen

Die wirtschaftliche Nutzung von Tieren und Pflanzen stellt neben der Zerstörung von Lebensraum eine der größten Gefahren für die Tier- und Pflanzenwelt dar. Eine völkerrechtlich verbindliche Regelung speziell zum Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten besteht seit 1973 mit dem „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen“, kurz Washingtoner Artenschutzübereinkommen; auch international unter dem Kürzel CITES bekannt.


Haftungsausschluss

Alle Informationen beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.


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