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Apostille

Apostille

Apostille, © BFAA

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Wenn Urkunden in anderen Ländern verwendet werden sollen, kann eine Echtheitsbestätigung notwendig werden.

In der Regel können Urkunden, die von Behörden oder Gerichten eines Staates ausgestellt wurden, in einem anderen Staat nur dann verwendet werden, wenn zuvor ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren bestätigt wurde. Die deutschen Vertretungen in Bulgarien können grundsätzlich weder Apostillen noch Legalisationen/ Echtheitsbestätigungen erteilen.

Unterschied - „Apostille / Legalisation“

Eine Legalisation ist die Bestätigung der Echtheit einer ausländischen Urkunde durch ein Konsulat des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Für die Verwendung in Deutschland wird eine Legalisation also durch eine deutsche Auslandsvertretung in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, vorgenommen.

Für Urkunden aus zahlreichen Staaten wird die Legalisation durch die „Haager Apostille“ ersetzt. Die „Haager Apostille“ ist - ebenso wie die Legalisation - die Bestätigung der Echtheit einer Urkunde. Im Gegensatz zur Legalisation wird die Apostille immer von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, in dem die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt.

Verwendung öffentlicher Urkunden im Verhältnis zwischen Deutschland und Bulgarien

Sowohl Bulgarien als auch Deutschland sind dem „Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 über die Befreiung ausländischer Urkunden von der Legalisation“ beigetreten. Zur Verwendung von Urkunden des einen Staates im Rechtsverkehr des anderen Staates ist somit grundsätzlich die Einholung einer „Haager Apostille“ erforderlich. Für bestimmte Urkunden ist eine Apostille jedoch entbehrlich.

„Haager Apostille“ für deutsche Urkunden

In der Bundesrepublik Deutschland erteilen folgende Stellen die „Haager Apostille“:

Urkunden des Bundes: Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten

Urkunden der deutschen Bundesländer: In den Bundesländern ist die Zuständigkeit nicht einheitlich geregelt. Daher wird im konkreten Fall empfohlen, sich bei der ausstellenden Behörde zu erkundigen, durch wen die „Haager Apostille“ erteilt wird. Weitere Informationen zum internationalen Urkundenverkehr finden Sie auch auf der Homepage des Auswärtigen Amts.

„Haager Apostille“ für bulgarische Urkunden

Es empfiehlt sich, das Verfahren für die Erteilung der Apostille direkt bei der Stelle zu erfragen, die die Urkunde ausgestellt hat.

Für das Anbringen eines Apostille-Stempels auf bulgarischen gerichtlichen oder notariellen Urkunden ist das bulgarische Justizministerium (Uliza Slavjanska 1, 1000 Sofia) zuständig.

Dokumente, die von Hochschulen, Institutionen des Bildungssystems sowie durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Wissenschaft ausgestellt wurden und zur Verwendung im Ausland benötigt werden, versieht das „Nationale Zentrum für Information“ (1125 Sofia, Boul. G. M. Dimitrov 52A) mit einer Apostille.

Für das Anbringen eines Apostille-Stempels auf sonstigen öffentlichen bulgarischen Dokumenten ist das bulgarische Außenministerium (Konsularabteilung, Uliza Alfred Nobel 2, 1113 Sofia) zuständig. Bezirksverwaltungen sind berechtigt, Dokumente, die von den Bürgermeistern und den Gemeindeverwaltungen ausgestellt wurden, mit einer Apostille zu versehen.

Bitte beachten Sie:

Bulgarische Apostillen können in Zweifelsfällen online auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

Die Links zu den Webseiten der jeweiligen bulgarischen Ministerien finden Sie hier:

Online-Überprüfung von Apostillen des bulgarischen Außenministeriums

Online-Überprüfung von Apostillen des bulgarischen Justizministeriums

Online-Überprüfung von Apostillen des bulgarischen Ministeriums für Bildung und Wissenschaft

In deren Eingabemasken ist immer die Identifikationsnummer der zu prüfenden Apostille (siehe letzte Zeile des Apostille-Aufklebers) einzugeben.

Befreiung von der Notwendigkeit einer Apostille

Gemäß des „CIEC-Übereinkommens vom 08. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern“ bedürfen Personenstandsurkunden, die nach dem Muster dieses Übereinkommens ausgestellt wurden, in den Vertragsstaaten – zu denen auch Deutschland und Bulgarien gehören – keiner Echtheitsbestätigung, d.h. keiner Legalisation oder Apostille. Bulgarische internationale, mehrsprachige Personenstandsurkunden werden gem. des o.g. Übereinkommens ausgestellt und in Deutschland ohne Apostille und Übersetzung anerkannt.

Durch die Verordnung (EU) 2016/1191 („EU-Apostille-Verordnung“) werden zudem bestimmte öffentliche Urkunden, die bei den Behörden eines anderen EU-Mitgliedstaats vorgelegt werden sollen, von der Legalisation oder Apostille befreit. Dazu gehören Urkunden, die u.a. die folgenden Tatsachen belegen:

  • Bescheinigung über Entscheidungen in Ehesachen
  • Eingetragene Lebenspartnerschaft bzw. deren Auflösung
  • Namensführung
  • Adoption
  • Wohnsitz
  • Staatsangehörigkeit
  • Vorstrafenfreiheit

Zudem kann die ausstellende Behörde der Urkunde ein mehrsprachiges Formular beifügen, das eine Übersetzung entbehrlich macht. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Europäischen Justizportals.

Beglaubigung von Übersetzungen

Übersetzungen gelten als Sachverständigenleistungen, nicht als öffentliche Urkunden. Daher sind die oben beschriebenen Verfahren zu Legalisation bzw. Apostille auf Übersetzungsbeglaubigungen nicht anwendbar.

Weitere Hinweise zu Übersetzungen

Für Urkunden, die unter die „EU-Apostille-Verordnung“ fallen (vgl. oben) kann von der ausstellenden Behörde ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe beantragt werden. Eine offizielle Übersetzung der Urkunde ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

Haftungsausschluss

Alle Informationen beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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