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Eheschließung in Bulgarien

Foto von Eheringen

Eheschließung, © picture alliance / ZB

Artikel

Herzlichen Glückwunsch zu Ihrer Eheschließung! Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu den Folgen einer Eheschließung in Bulgarien sowie zur Möglichkeit der Namensänderung nach der Eheschließung.

Für Informationen zu den für eine Eheschließung in Bulgarien notwendigen Unterlagen erkundigen Sie sich bitte direkt beim bulgarischen Standesamt. Sofern ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt wird, finden Sie weitere Informationen unter Ehefähigkeitszeugnis.

Ihre in Bulgarien geschlossene Ehe ist grundsätzlich auch ohne weiteres in Deutschland wirksam. Es bedarf keiner besonderen Anerkennung. Auch die bulgarische Eheurkunde (auch Heiratsurkunde) können Sie als mehrsprachige Urkunde (auch „internationale Urkunde“) direkt in Deutschland verwenden. Ebenso können Sie mit einer nur auf bulgarisch ausgestellten Urkunde verfahren, wenn Sie zusätzlich eine Übersetzung eines Übersetzers beifügen.
Zur freiwilligen Beurkundung der Eheschließung in einem deutschen Eheregister siehe nächsten Punkt.

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. Ordnungsgemäß ausgestellte bulgarische Eheurkunden werden in Deutschland ohne weitere Förmlichkeit anerkannt. Sollten Sie in einem anderen Staat geheiratet haben, kann die nachträgliche Eintragung der Eheschließung in ein deutsches Eheregister jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das zuständige deutsche Standesamt nach Abschluss der Beurkundung eine deutsche Eheurkunde ausstellen kann. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Eheurkunde entfielen somit.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall mit den unten genannten Unterlagen an die Botschaft Sofia.

Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Erfolgt die Eheschließung nicht durch einen deutschen Standesbeamten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Eheschließung bereits ein Ehename nach deutschem Recht zustande gekommen ist.

Ein gemeinsamer Ehename im Sinne des deutschen Namensrechts wird dann angenommen, wenn beide Ehegatten nach der Eheschließung denselben Namen führen. Sofern die Ehefrau nur die bulgarische Staatsangehörigkeit hat, spielt es dabei keine Rolle, wenn sie den Familiennamen des Ehemannes in der geschlechtsabgewandelten weiblichen Form führt. Sofern die Ehefrau aber (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann sie den Namen des Ehemannes nur in der männlichen Form führen. Wünscht sie die weibliche Form, muss sie zunächst eine Rechtswahl- und Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich abgeben.

Sofern ein Ehepartner nach bulgarischem Recht seinen Geburtsnamen dem Ehenamen beifügt, stellt dies ebenfalls keinen gemeinsamen Ehenamen dar und es ist ebenfalls eine Rechtswahl- und Namenserklärung notwendig.

Die Namenserklärung können Sie jederzeit (solange die Ehe fortbesteht) bei einem deutschen Standesamt oder bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben. Die Namenserklärung muss unbedingt von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Damit die Namenserklärung wirksam wird, muss sie dem zuständigen deutschen Standesamt zugehen. Die Auslandsvertretung beglaubigt Ihre Unterschriften unter der Erklärung und beglaubigt Kopien von Ihren originalen Unterlagen. Anschließend leitet sie die Erklärung mit Anlagen an das deutsche Standesamt weiter. Für die Abgabe der Erklärung ist unbedingt eine Terminvereinbarung erforderlich. Die Namenserklärung ist, solange wie die Ehe besteht, unwiderruflich. Der geänderte Name kann erst wieder nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod geändert werden.

Der Umfang der notwendigen Dokumente ist für die Nachbeurkundung der Eheschließung im deutschen Eheregister und für eine Namenserklärung gleich. Alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen von einem Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können auch auf mehrsprachigen Vordrucken ausgestellt werden. Eine Übersetzung entfiele insoweit. Auf unserer Internetseite finden Sie Informationen zur Beschaffung von Personenstandsurkunden aus Bulgarien und Deutschland.

  • Ihre Heiratsurkunde
  • Geburtsurkunden beider Ehegatten
  • gültiges Ausweisdokument beider Ehegatten
  • Wohnsitznachweis (in der Regel Lichna Karte) für Bulgarien
  • Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden oder antragstellenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)
  • bei Kindern, die in der Ehe geboren wurden: mehrsprachige Geburtsurkunde(n) des/der Kindes/r. Für Kinder die vor der Ehe geboren wurden, beachten Sie bitte unsere Seite für die Namensführung von Kindern
  • Ggf. ist die Vorlage weiterer Unterlagen erforderlich, wenn ein Ehepartner schon einmal verheiratet war:
    - beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
    - ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen, z.B. Eheurkunden, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile (ggf. mit Anerkennungsvermerk durch die zuständige Behörde)

Abhängig vom Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente notwendig sein.

Das zuständige Standesamt für die Entgegennahme Ihrer Namenserklärung befindet sich an dem Ort, wo das Eheregister zu Ihrer Ehe geführt wird (bei Eheschließung in Deutschland). Wurde die Ehe nicht in Deutschland geschlossen, ist das Standesamt am aktuellen oder letzten Wohnsitz einer der Ehegatten in Deutschland zuständig.
Für den Antrag auf Beurkundung einer Eheschließung im Ausland ist ebenfalls das Standesamt am aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland einer der beiden Ehegatten zuständig. Ergibt sich hieraus keine Zuständigkeit, ist in beiden Fällen das Standesamt I in Berlin zuständig.

Gebühren bei der Deutschen Botschaft Sofia:
Es fallen Gebühren für die Unterschriftsbeglaubigung und ggfs. für Kopiebeglaubigungen an.

Unterschriftsbeglaubigung auf einem Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung inklusive Namenserklärung
79,57 € (= 155,00 BGN)
Unterschriftsbeglaubigungen auf einem Antrag auf Nachbeurkundung der Eheschließung ohne Namenserklärung
56,43 € (= 110,00 BGN)
Gebühren für Kopiebeglaubigungen
26,21 € (= 51,00 BGN)

Die Gebühren sind sofort zu entrichten. Sie können bar in BGN oder mit Kreditkarte (Visa/Mastercard, Abbuchung erfolgt in EUR) bezahlen.

Gebühren beim deutschen Standesamt:
Die verschiedenen Standesämter haben verschiedene Gebührenordnungen. Die unten aufgeführten Beträge stellen daher nur eine ungefähre Orientierung dar:

Entgegennahme einer Ehenamenserklärung
meist gebührenfrei
Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit einer Namenserklärung
10,00 bis 15,00 €
Nachbeurkundung der Eheschließung
40,00 bis 300,00 €
Ausstellung einer Eheurkunde
10,00 bis 15,00 €



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