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Vaterschaftsanerkennung und Zustimmung der Mutter

Vater mit Baby im Arm

Vaterschaftsanerkennung, © Zoonar.com/Margarita Borodina

Artikel

Allgemeines

Wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt eines Kindes nicht mit der Mutter verheiratet ist, muss er die Vaterschaft anerkennen, um rechtlicher Vater des Kindes zu werden. Wenn das Kind in Bulgarien geboren wurde, kann die Vaterschaftsanerkennung vor einem Notar oder dem Leiter des Krankenhauses, in dem das Kind geboren wurde, erklärt werden.

Grundsätzlich gilt diese Anerkennungserklärung des Vaters in Bulgarien auch für den deutschen Rechtsbereich. In einigen Fallkonstellationen allerdings ist zusätzlich die Zustimmung der Mutter notwendig, damit auch für den deutschen Rechtsbereich ein rechtliches Abstammungsverhältnis zwischen Vater und Kind entsteht.

Warum überhaupt eine Zustimmung der Mutter?

Im deutschen Recht ist eine wirksame Vaterschaftsanerkennung nur möglich, wenn die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmt (§§ 1594 ff BGB). Auch in anderen Staaten, z.B. Italien, Kamerun oder Russland, muss die Mutter ihre Zustimmung erklären.

Es gibt allerdings auch Staaten, deren Rechtssysteme eine solche Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung nicht kennen. Hierzu gehören z.B. Bulgarien, Frankreich, Österreich und die Schweiz.

Wenn das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist immer auch die Zustimmung der Mutter notwendig. Dies ist fast immer dann der Fall, wenn die Mutter im Zeitpunkt der Geburt Deutsche war, unabhängig davon, ob sie auch noch eine andere Staatsangehörigkeit hat. Bringt also eine ledige deutsche Mutter in Bulgarien ein Kind zur Welt und soll die in Bulgarien abgegebene Vaterschaftsanerkennungserklärung auch in Deutschland wirksam sein, muss die Mutter der Vaterschaftsanerkennung zustimmen.

Wir beraten Sie gerne, ob in Ihrem Fall eine Zustimmungserklärung notwendig ist.

Müssen weitere Personen zustimmen?

In Einzelfällen kann es sein, dass auch ein mittlerweile volljähriges Kind der Vaterschaftsanerkennung zustimmen muss. Ist die Mutter bei Geburt des Kindes noch verheiratet, die Scheidung steht aber kurz bevor, kann auch eine Zustimmungserklärung des Noch-Ehemanns der Mutter nötig sein.

Wir beraten Sie im Einzelfall gerne.

Zuständigkeit und Terminvereinbarung

Zustimmungserklärungen können nur bei der Botschaft in Sofia beurkundet werden. Die Beurkundung der Zustimmungserklärung kann nicht durch einen deutschen Honorarkonsul oder eine deutsche Honorarkonsulin erfolgen.

Wir prüfen den Sachverhalt vorab und bereiten die Urkunde vor. Die Beurkundung selbst kann erst nach vorheriger Terminabsprache erfolgen kann. Bitte wenden Sie sich deshalb immer vorab per E-Mail an uns.

Welche Unterlagen muss ich einreichen?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • gültiges Ausweisdokument der Mutter
  • gültiges Ausweisdokument des Vaters
  • Wohnsitznachweis der Eltern (in der Regel Litchna Karte)
  • Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)
  • ggf. gültiger Aufenthaltstitel für Bulgarien
  • ggf. Angaben und Dokumente zu Vorehen der Mutter und deren Auflösung (bspw. Scheidungsurteil/Bescheinigung gem. Art. 39 EU-EheVO oder Sterbeurkunde des früheren Ehepartners)

Diese Auflistung ist unter Umständen nicht abschließend. Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung erforderlich sein.

Alle Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen.

Bulgarische Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können auch auf mehrsprachigen Vordrucken ausgestellt werden. Da auf diesem Vordruck eine deutsche Version enthalten ist, entfällt damit eine Übersetzung. Ansonsten müssen fremdsprachige Urkunden von einem Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Hinweise zu diesem Thema finden Sie hier: Übersetzungen

Gebühr

Für die Beurkundung fällt eine Gebühr nach der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) an:

Beurkundungen von Willenserklärungen (z.B. Vaterschaftsanerkennungen oder Zustimmungserklärungen zur Vaterschaftsanerkennung):
91,36 € (= 178,00 BGN)

Die Gebühr wird sofort fällig und kann in bar in BGN oder mit Kreditkarte (Visa/Mastercard, Abbuchung erfolgt in EUR) gezahlt werden.


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