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Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit

Viele Lkw auf einem Parkplatz .

Viele Lkw auf einem Parkplatz ., © Colourbox

Artikel

In der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres ist der Lkw-Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Wir bitten um Verständnis für diese Maßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Ferienreiseverkehrs erforderlich sind.

Zusätzlich zum ganzjährigen Sonn- und Feiertagsfahrverbot:

An allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August Beschränkungen des Lkw-Verkehrs in der Bundesrepublik Deutschland!

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis:

In der Zeit vom l. Juli bis zum 31. August ist der schwere Lkw-Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt.

Wir bitten um Verständnis für diese Maßnahmen, die im Interesse eines reibungslosen Ferienreiseverkehrs erforderlich sind.

1. Unter das Verbot fallende Fahrzeuge:

Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern.

2. Verbotszeiten:

Alle Samstage vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 7.00-20.00 Uhr.

3. Verbotsstrecken:

Alle folgenden genannten Autobahnstrecken und Bundesstraßen:

Lfd. Nr.

Autobahn

Streckenbeschreibung

1

A 1

von Autobahnkreuz Köln-West über Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage

2

A 2

von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen

3

A 3

von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg

4

A 5

von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zum Autobahndreieck Neuenburg

5

A 6

von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd

6

A 7

von Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord, von Autobahndreieck Schweinfurt/Werneck über Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen

7

A 8

von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlussstelle München-Obermenzing und
von Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall

8

A 9/E 51

Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing

9

A 10

Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und
der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder

10

A 45

von Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck

11

A 61

von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim

12

A 81

von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen

13

A 92

von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und
von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding

14

A 93

von Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart

15

A 99

von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West,
Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München-Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried

16

A 215

von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal

17

A 831

von Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart

18

A 980

von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen

19

A 995

von Anschlussstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd

4. Sonntagsfahrverbot:

Das an Sonn- und Feiertagen von 0.00- 22.00 Uhr für das gesamte Straßennetz geltende Fahrverbot (§ 30 Abs. 3 StVO) gilt unverändert.

5. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen:

Anträge sind an die für den Grenzübergang zuständige Straßenverkehrsbehörde zu richten.

6. Generelle Freistellungen:

Das Verbot gilt nicht für

6.1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,

6.2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

6.3. Beförderungen von

a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,

b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,

c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,

d) leicht verderblichem Obst und Gemüse,

6.4. die Beförderung von Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1, L 348 vom 04.12.2014, S. 31),

6.5. den dringenden Einsatz von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen,

6.6. den Transport von lebenden Bienen,

6.7. Leerfahrten, die in Zusammenhang mit Fahrten nach Nr. 6. 3. stehen.

Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Mehr Informationen unter:













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