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Staatsangehörigkeit
Einbürgerungsurkunde, © AA
Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, zur Beibehaltungsgenehmigung, zum Staatsangehörigkeitsausweis und zur Einbürgerung
Allgemeine Hinweise
Für Personen, die im Ausland leben, ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) die zuständige Behörde. Es entscheidet über die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und stellt die deutsche Staatsangehörigkeit fest.
Erwerb durch Abstammung
Ein Kind, das bei Geburt einen deutschen Elternteil besitzt, erhält mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit (Ausnahme: siehe unten unter Nichterwerb bei Geburt im Ausland). Wenn das Kind bei Geburt auch eine weitere Staatsangehörigkeit erhält, hat dies keine Auswirkung auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie können für Ihr Kind eine deutsche Geburtsurkunde und/oder einen deutschen Reisepass beantragen.
Erwerb durch Erklärung
Nach früher geltenden Vorschriften des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts konnten nicht alle Kinder durch Abstammung von einem zum Zeitpunkt der Geburt deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen.
Seit dem 20.08.2021 können davon betroffene Personen, die nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (23.05.1949) geboren wurden, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Erklärung erwerben. Dies betrifft Personen, die aufgrund früher geltender geschlechterdiskriminierender Vorschriften im Staatsangehörigkeitsrecht die deutsche Staatsangehörigkeit entweder nicht durch Geburt erwerben konnten oder ihre durch Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit wieder verloren haben (§ 5 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG).
Die Erklärung muss bis spätestens 19.08.2031 eingegangen sein.
Eine ausführliche Checkliste darüber, wer unter welchen Voraussetzungen erklärungsberechtigt ist, findet sich im Merkblatt des Bundesverwaltungsamts (BVA)
Betroffene Personen, die vor dem 23.05.1949 geboren wurden, haben weiterhin die Möglichkeit eine Einbürgerung nach §14 Staatsangehörigkeitsgesetz zu beantragen.
Weitere Informationen, alle Merkblätter und Formulare finden sich ebenfalls auf der Webseite des BVA
Einbürgerung
Personen, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder der Schweiz haben, können in der Regel nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz wieder eingebürgert werden. Das gilt auch für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden sollen. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Falls Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, da Sie versäumt hatten, rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten, können Sie unter Umständen eine Wiedereinbürgerung beantragen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie ggf. gerne auf Anfrage.
In sonstigen Fällen ist eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund aus dem Ausland nur möglich, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt. Mehr allgemeine Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.
Staatsangehörigkeitsausweis
Wenn einer Ihrer Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und Sie sich fragen, ob Sie nicht eventuell auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen bzw. diese beantragen können, finden Sie die entsprechenden Informationen auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes
Staatsangehörigkeitsrecht - wichtige Änderungen
Deutsche Staatsangehörige können seit dem 27.06.2024 eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Beibehaltungsgenehmigungen sind somit nicht mehr erforderlich.
Personen, die durch Geburt in Deutschland mehrere Staatsangehörigkeiten erworben haben (sogenannter Ius-soli-Erwerb), müssen sich im Zeitpunkt der Volljährigkeit nicht mehr zwischen der deutschen und ihrer anderen Staatsangehörigkeit entscheiden. Die Optionspflicht entfällt.
Eine Einbürgerung ist zudem bereits nach fünf statt bisher acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich.
Das Gesetz enthält keine rückwirkenden Regelungen für Ereignisse vor dem 27. Juni 2024. Für solche „Altfälle“ gelten die alten Erwerbs- und Verlustgründe weiterhin.
Hier beantworten wir Ihre häufigsten Fragen:
Nichterwerb bei Geburt im Ausland
Im Staatsangehörigkeitsgesetz gibt es eine Regelung, nach der Kinder von Deutschen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz), wenn alle folgenden Voraussetzungen gesammelt vorliegen:
- die Eltern des Kindes sind deutsche Staatsangehörige und wurden beide nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren oder nur ein Elternteil des Kindes ist deutsch und wurde nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren
und - die deutschen Eltern/der deutsche Elternteil hat zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
und - das Kind erwirbt durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit
Damit Kinder, auf die das alles zutrifft, dennoch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, muss innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister gestellt werden.
Das Kind erwirbt damit rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Beispielfall:
Eine Deutsche, die im Jahr 2000 während eines berufsbedingten Auslandsaufenthalts ihrer Eltern in Spanien geboren wurde, lebt mit ihrem US-amerikanischen Ehemann in den USA. Dort kommt 2023 ihr Sohn zur Welt und erwirbt automatisch die US-amerikanische Staatsangehörigkeit.
Damit das Kind auch die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen die Eltern beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung innerhalb eines Jahres nach der Geburt einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.
Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung sind alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.
Haftungsausschluss
Alle Informationen beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.