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Staatsangehörigkeit

Einbürgerungsurkunde

Einbürgerungsurkunde, © AA

Artikel

Hier finden Sie allgemeine Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, zur Beibehaltungsgenehmigung, zum Staatsangehörigkeitsausweis und zur Einbürgerung


Allgemeine Hinweise

Für Personen, die im Ausland leben, ist das BVA die zuständige Behörde. Es entscheidet über die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband und stellt die deutsche Staatsangehörigkeit fest.


Erwerb durch Abstammung

Ein Kind, das bei Geburt einen deutschen Elternteil besitzt, erhält mit Geburt automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn das Kind bei Geburt auch eine weitere Staatsangehörigkeit erhält, hat dies keine Auswirkung auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Sie können für Ihr Kind eine deutsche Geburtsurkunde und/oder einen deutschen Reisepass beantragen.


Einbürgerung


Personen, die durch den Erwerb der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Europäischen Union oder der Schweiz haben, können in der Regel nach § 13 Staatsangehörigkeitsgesetz wieder eingebürgert werden. Das gilt auch für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden sollen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Falls Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, da Sie versäumt hatten, rechtzeitig vor dem Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung zu erhalten, können Sie unter Umständen eine Wiedereinbürgerung beantragen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie ggf. gerne auf Anfrage.

Eine Einbürgerung ist auch möglich, wenn Sie als Kind einer verheirateten deutschen Mutter nach dem 23.05.1949 und vor dem 01.01.1975 geboren wurden und versäumt haben, fristgemäß eine Erklärung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit abzugeben. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

Auch für vor dem 01.07.1993 geborene uneheliche Kinder deutscher Väter und ausländischer Mütter ist eine erleichterte Einbürgerung nach § 14 StAG möglich. Nähere Informationen dazu finden Sie hier.

In sonstigen Fällen ist eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverbund aus dem Ausland in der Regel nicht möglich. Mehr allgemeine Informationen zum Thema Einbürgerung finden Sie hier.


Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis
Staatsangehörigkeitsausweis© Ute Grabowsky / photothek.net

Wenn einer Ihrer Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und Sie sich fragen, ob Sie nicht eventuell auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen bzw. diese beantragen können, finden Sie die entsprechenden Informationen auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes


Beibehaltung

Seit dem 28.08.2007 verliert ein Deutscher, der die Staatsangehörigkeit eines weiteren EU-Staates oder der Schweiz erwirbt, nicht mehr automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit. Falls Sie eine weitere (nicht EU- oder Schweizer) Staatsangehörigkeit erwerben möchten, kann dies Folgen für Ihre deutsche Staatsangehörigkeit haben. Erkundigen Sie sich ggf. unbedingt vor Beantragung der Staatsangehörigkeit bei der Botschaft über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung.

Zudem kann der Erwerb einer - auch EU- - Staatsangehörigkeit seitens des einbürgernden Staates an die Voraussetzung geknüpft sein, auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu verzichten. Bei Interesse an einer Einbürgerung in Bulgarien sollte diese Frage vorab mit den zuständigen bulgarischen Stellen aufgenommen werden.


Nichterwerb bei Geburt im Ausland

Nichterwerb dt StA
Nichterwerb dt StA© AA, colourbox.de

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren / seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben / hat, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben.

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit.

Beispielfall:

Herr A wird von seiner Firma im Jahr 1999 nach Spanien versetzt. Dort kommt am 01.02.2000 seine Tochter Klara auf die Welt. Die Familie kehrt nach einigen Jahren zurück nach Deutschland. Klara lernt im Jahr 2018 einen US-amerikanischen Staatsangehörigen kennen, mit dem sie in die USA zieht. Dort kommt am 01.01.2020 ihr Sohn zur Welt. Obwohl seine Mutter Deutsche ist, erwirbt er nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, da er durch Geburt in den USA die US-amerikanische Staatsangehörigkeit erwirbt.

Damit das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, müssen Klara oder der Vater des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt ihres Kindes stellen. Wenn der Antrag fristgerecht und vollständig gestellt wird, kann dem Kind auf Antrag ein deutscher Pass ausgestellt werden.

Bitte beachten Sie: Von dieser Regelung können alle Deutschen (Expats und Auswanderer) betroffen sein, die selbst im Ausland geboren wurden und ein Kind im Ausland bekommen, unabhängig vom Grund und der Dauer ihres Auslandsaufenthaltes.

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Haftungsausschluss

Alle Informationen beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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