Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Erbschaftsangelegenheiten
Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox
Internationale Zuständigkeit
Deutsche Gerichte sind zuständig für Nachlässe und die Ausstellung von Erbnachweisen (Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis), wenn die verstorbene Person (Erblasser) zum Zeitpunkt des Todes in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Ausnahmen hiervon sind nur bei Erfüllung enger Voraussetzungen nach EU Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) gegeben, wozu in der Regel eine wirksame Rechtswahl des Erblassers nötig ist.
Bei Nachlässen von Personen, die zuletzt in Bulgarien wohnhaft oder ständig aufhältig waren, wenden Sie sich bitte an die bulgarische Gemeindeverwaltung am letzten ständigen Aufenthaltsort des Erblassers.
Die Botschaft ist in Verfahren vor den bulgarischen Behörden nicht eingebunden und kann Sie bei der Durchführung des Verfahrens nicht unterstützen. Wenn Sie Unterstützung benötigen, können Sie einen Anwalt beauftragen. Eine Liste mit deutschsprachigen Anwälten finden Sie hier.
Weitere allgemeine Informationen zum Erbrecht und Nachlassverfahren in Bulgarien sowie zur Ausschlagung finden Sie im Europäischen Justizatlas
Anwendbares Recht
Seit dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO) anwendbar. Diese EU-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen Erbfall anzuwenden ist.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer in Irland und Dänemark) beurteilen nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).
Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen erbrechtlichen Regelungen abweichen.
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.
Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang in einem anderen Staat und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden Orten hat.
Rechtswahl
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, der muss eine entsprechende Rechtswahl treffen.
Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen - meist ist das ein Testament - erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
Anzuwenden ist die EU-Verordnung, wenn der Erblasser am 17. August 2015 oder danach verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die - zum Beispiel - nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.
Beantragung eines Erbscheins/Europäischen Nachlasszeugnisses beim zuständigen deutschen Nachlassgericht
Folgende Informationen gelten nur für Fälle, in denen ein deutsches Nachlassgericht zuständig ist, also in der Regel, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte.
1. Was ist ein Erbschein / Europäisches Nachlasszeugnis?
Um über in Deutschland befindlichen Nachlass verfügen zu können wird oft ein Nachweis der Erbenstellung und des Erbteils verlangt. Gibt es Nachlass wie z.B. Immobilien, Versicherungen, Bankeinlagen ausschließlich in Deutschland so genügt ein Erbschein. Gibt es Nachlass auch in anderen europäischen Ländern, für die die EU-ErbVO gilt (EU-Länder außer Dänemark und Irland) dient ein Europäisches Nachlasszeugnis zum Nachweis.
In manchen Fällen von in Deutschland wohnhaft gewesenen Erblassern reicht zum Nachweis in Deutschland auch ein eröffnetes, d.h. seitens eines Gerichts mit Eröffnungsprotokoll versehenes Testament aus.
2. Wo kann ich einen Erbschein / Europäisches Nachlasszeugnis beantragen?
Der Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis wird auf Antrag vom zuständigen Nachlassgericht in Deutschland erteilt. Zuständig ist das Nachlassgericht, bei dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort hatte.
3. Wer kann einen Erbschein / Europäisches Nachlasszeugnis beantragen?
Antragsberechtigt ist jeder (mutmaßliche) Erbe. Der Antrag muss grundsätzlich persönlich gestellt werden. Da bestimmte Angaben in Form einer eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden müssen, ist eine Beurkundung und damit eine persönliche Vorsprache von mindestens einem der Erben erforderlich. Terminabsprachen sind daher notwendig.
4. Wo kann ein Erbschein / Europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden?
In Deutschland wird der Erbschein oder das Europäische Nachlasszeugnis entweder direkt beim zuständigen Amtsgericht- als Nachlassgericht- zur Niederschrift oder über einen deutschen Notar beantragt.
Hält sich die Erbin oder der Erbe im Ausland auf, kann der Erbscheinsantrag bzw. Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses auch bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung aufgenommen und beurkundet werden.
Der Antrag beinhaltet unter anderem eine eidesstattliche Versicherung und muss daher vom zuständigen Nachlassgericht oder einem Notar in Deutschland oder von einem dazu ermächtigten Konsularbeamten beurkundet werden.
Die Vorbereitung des Antrags und die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung können bei der Botschaft Sofia erfolgen.
5. Welche Unterlagen sind zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrags / Antrags auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses erforderlich?
Grundsätzlich müssen alle Angaben im Antrag durch entsprechende Unterlagen nachgewiesen werden. Welche Unterlagen konkret vorzulegen sind, hängt somit vom Einzelfall ab.
Bitte fügen Sie Kopien der Geburts- und Sterbeurkunden des Erblassers und aller in Betracht kommenden (auch bereits verstorbenen) Verwandten, ggf. von Testamenten, Erbverträgen und Grundbuchauszügen bei. Sollte bereits ein bulgarisches oder deutsches Gericht eine Entscheidung in der Nachlasssache getroffen haben, fügen Sie bitte auch diese bei.
Es sind grundsätzlich alle Urkunden vorzulegen, aus denen die genauen Verwandtschaftsverhältnisse des Antragstellers zum Erblasser und dementsprechend die Erbberechtigung hervorgeht.
Urkunden und vor allem Testamente in Fremdsprachen bedürfen einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache. Bulgarische oder andere fremdsprachige Personenstandsurkunden sind entweder als mehrsprachige Urkunden nach dem 16. CIEC-Abkommen, mit Übersetzungshilfe nach der Verordnung (EU) 2016/1191 oder mit Übersetzung vorzulegen.
6. Vorgehensweise
Senden Sie uns zur Vorbereitung des Antrags den hier eingestellten Fragebogen sorgfältig, vollständig und leserlich ausgefüllt zu.
Bitte übersenden Sie den Fragebogen nebst allen Unterlagen (siehe 5.) in einfacher Kopie per Post oder reichen ihn persönlich bei der Botschaft ein. Achten Sie bitte insbesondere auf Abschnitt 3 und Abschnitte 5 - 8 des Fragebogens und erbringen Sie bitte den erforderlichen Urkundennachweis möglichst lückenlos. So können Rückfragen vermieden und das gesamte Verfahren beschleunigt werden.
Bei Antragstellung werden für die Bearbeitung Gebühren in Höhe von 510,00 BGN fällig, die direkt bei der Botschaft einzuzahlen sind (in bar oder mit Kreditkarte).
Wenn alles komplett ist und wir den Antrag vorbereitet haben, nehmen wir zur Vereinbarung des Beurkundungstermins Kontakt mit Ihnen auf. Die Beurkundungstermine sind separat von der elektronischen Terminvereinbarung der Botschaft, d.h. Sie können dort keine Termine zum Zweck der Erbnachweise oder Beurkundungen buchen.
Zum Termin bringen Sie bitte alle Urkunden und Dokumente sowie Ihren Ausweis im Original mit.
Der Erbnachweis (Erbschein oder Europäisches Nachlasszeugnis) wird vom Nachlassgericht auf Grundlage des eingereichten Antrags erteilt.
Sie müssen dazu weder nach Deutschland fahren noch einen Gerichtstermin wahrnehmen.
Ein Antrag kann nicht seitens des Gerichts abgeändert oder umgedeutet werden, es ist daher wichtig, dass alle Angaben bei Abfassung des Antrags und Beurkundung bereits vollständig vorliegen.
Mit dem erteilten Erbnachweis können Sie die Auseinandersetzung über den Nachlass und dessen Übertragung regeln, zum Beispiel bei deutschen oder bulgarischen Grundbuchämtern oder Banken.
Eine individuelle Rechtsberatung oder Vertretung im Nachlassverfahren kann durch die deutsche Auslandsvertretung nicht geleistet werden. Hierfür müssten Sie sich ggf. an einen Rechtsberater / Rechtsanwalt wenden.
7. Kosten und Gebühren
Bitte beachten Sie, dass sowohl die Vorbereitung des Antrags als auch die Beurkundung gebührenpflichtig ist.
Bei Antragstellung werden für die Bearbeitung Gebühren in Höhe von 510,00 BGN fällig, die direkt bei der Botschaft einzuzahlen sind (in bar oder mit Kreditkarte).
Für die Beurkundung wird eine zusätzliche Gebühr von 269,00 BGN zum Zeitpunkt der Beurkundung fällig.
Zusätzliche Gebühren fallen für mündliche Übersetzungen an, wenn der Antragsteller nicht hinreichend deutsch spricht und der Erbscheinsantrag daher auf bulgarisch übersetzt werden muss, sowie für eventuell notwendige Beglaubigungen von Kopien.
Daneben fallen auch beim zuständigen Gericht in Deutschland Gebühren für die Bearbeitung des Antrags und die Ausstellung des Erbscheins / des Europäischen Nachlasszeugnisses an, die sich nach dem Wert des Nachlasses oder des Erbschaftsanteils richten und schriftlich in Rechnung gestellt werden.
Erbausschlagung
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben innerhalb von 6 Wochen, bei Wohnsitz außerhalb Deutschlands innerhalb von 6 Monaten, nach Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht ausgeschlagen werden.
Wenn Sie die Erklärung nicht direkt beim zuständigen Nachlassgericht in Deutschland abgeben können, kann Ihre Unterschrift auch bei einer der deutschen Auslandsvertretungen oder durch einen deutschen Honorarkonsul in Bulgarien beglaubigt werden. Die Erklärung ist mindestens in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
Wenn ein Elternteil eine Erbschaft ausschlägt, geht das Erbrecht grundsätzlich auf seine Kinder über. Für die Kinder muss die Erbschaft dann ebenfalls wirksam ausgeschlagen werden (auch für Kinder, die bereits gezeugt, aber noch nicht geboren sind). Sind beide Eltern für ihre minderjährigen Kinder sorgeberechtigt (Regelfall), müssen beide Elternteile die Erbschaftsausschlagung für ihr Kind erklären.
Nach Ablauf der Ausschlagungsfrist gilt die Erbschaft als angenommen. Dies hat zur Folge, dass das gesamte Vermögen des Erblassers, also auch etwaige Schulden, auf den Erben übergeht.
Für die Unterschriftsbeglaubigung ist die Vorsprache aller Personen erforderlich, deren Unterschrift beglaubigt werden soll. Bitte bringen Sie hierzu Ihren Reisepass oder Personalausweis mit.
Die beglaubigte Erklärung senden Sie dann an das zuständige Nachlassgericht in Deutschland.
Als Nachlassgericht ist gem. § 343 FamFG das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
Hatte der Erblasser weder zum Zeitpunkt seines Todes noch davor jemals seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden. Das Amtsgericht Schöneberg in Berlin kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Nachlassgericht verweisen.
Amtsgericht Schöneberg
- Nachlassgericht-
Ringstraße 9
12203 Berlin
Bei der Erbausschlagung fallen i.d.R. zweimal Gebühren an: Zum einen bei der Unterschriftsbeglaubigung bei der Auslandsvertretung, zum anderen beim Nachlassgericht. Die Gebühr, die Sie bei der Auslandsvertretung zu entrichten haben, beträgt 110,00 BGN.
Formulare:
Ausschlagung Erbschaft nur für Kinder
Ausschlagung Erbschaft mit Kindern
Überlegungen zum eigenen Nachlass
Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen Nachlassplanung zu beschäftigen.
Überlegen Sie zum Beispiel, welche Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen. Überlegen Sie, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.
Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um eine Rechtswahlklausel. Beachten Sie dabei jedoch, dass Ihre Ergänzung nach dem Recht der Errichtung des Testaments formgültig ist.
Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!
Haftungsausschluss
Alle Informationen beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.