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Personalausweis
Neuer Personalausweis, © picture alliance / photothek
Allgemeine Informationen
Der Personalausweis mit dem kontaktlosen, elektronischen Chip ist eine Multifunktionskarte im Scheckkartenformat. Der Personalausweis dient Ihnen dazu, sich auszuweisen. Im Personalausweis sind die meisten der auf dem Ausweis sichtbaren Daten, auch das Bild, zusätzlich in elektronischer Form auf einem Mikrochip gespeichert, um die Sicherheit zu erhöhen. Zudem werden zwei Fingerabdrücke gespeichert. Diese Daten können von hoheitlichen Lesegeräten wie sie z.B. Polizei, Zoll oder Bundespolizei benutzen, ausgelesen werden.
Wem kann ein Personalausweis ausgestellt werden?
Einen Personalausweis kann für jede Person ausgestellt werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Es gibt keine Altersgrenze zur Beantragung, auch Kleinkinder können einen Personalausweis bekommen. Antragstellende ab 16 Jahren können einen Personalausweis eigenständig, ohne Unterschrift der Sorgeberechtigten, beantragen.
Online-Ausweisfunktion
Die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises wird automatisch aktiviert. Nur für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf diese Online-Ausweisfunktion nicht aktiviert werden. Detaillierte Informationen zur Online-Ausweisfunktion finden Sie im Informationsangebot des Bundesministeriums des Innern und für Heimat: Personalausweisportal
Alle Antragstellenden, die bei Antragstellung älter als 15 Jahre und 9 Monate sind, erhalten von der Bundesdruckerei einen PIN-Brief, der die sogenannte Geheimnummer (PIN), die Entsperrnummer (PUK) und ein Sperrkennwort enthält. Auch wenn Sie die Online-Ausweisfunktion nicht nutzen möchten, erhalten Sie den Brief und sollten diesen sicher aufbewahren.
a) Sind Sie in Deutschland abgemeldet und stellen Ihren Antrag an der Botschaft Sofia, wird der PIN-Brief an die Botschaft zur Aushändigung übersandt.
b) Sind Sie noch in Deutschland gemeldet, können Sie den PIN-Brief entweder direkt an Ihre Meldeadresse in Deutschland oder an die Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft schicken lassen.
Wird der PIN-Brief nicht direkt an den Antragsteller, sondern an die Pass-/ Personalausweisstelle der Botschaft geschickt, kann der PIN-Brief grundsätzlich nur persönlich an den Ausweisinhaber ausgehändigt werden. Die Ausgabe an eine Person mit Abholvollmacht ist unzulässig.
Aushändigung oder Zusendung Ihres neuen Personalausweises kann erst dann erfolgen, wenn auch der PIN-Brief bei Ihnen oder der Auslandsvertretung eingetroffen ist. Aus Sicherheitsgründen werden Ausweis und PIN-Brief getrennt voneinander versandt.
Für alle Änderungsanträge, bei denen die Eingabe der Geheimnummer (PIN) erforderlich ist, ist persönliches Erscheinen erforderlich. Hierzu zählen insbesondere das Neusetzen der PIN und das Entsperren eines Personalausweises.
Was brauche ich zur Beantragung?
Für die Beantragung eines Personalausweises sind die gleichen Unterlagen vorzulegen wie für die Beantragung eines Reisepasses. Antragsteller, die 16 Jahre alt aber noch nicht volljährig sind, benutzen bitte das Antragsformular für volljährige Personen.
Beantragung eines Reisepasses für Volljährige
Beantragung eines Reisepasses für Minderjähre
Anträge müssen persönlich gestellt werden, ein Termin ist in jedem Fall rechtzeitig vorher zu vereinbaren: Terminvereinbarung
Gebühren
Hier finden Sie eine Übersicht über die Gebühren sowie die akzeptierten Zahlungsmittel:
Übersicht über die Pass-/Personalausweisgebühren
Bearbeitungszeit und Abholung
Die Bearbeitungsdauer für Personalausweise beträgt sechs bis acht Wochen.
Der Personalausweis darf an Antragsteller über 16 Jahre nur ausgegeben werden, wenn sie der Pass-/Personalausweisstelle der Botschaft gegenüber bestätigen, den vorgenannten PIN-Brief erhalten zu haben.
Sie erhalten von uns eine Benachrichtigung, wenn Ausweis und PIN-Brief abholbereit sind.
Zur persönlichen Abholung Ihres Personalausweises und ggf. PIN-Briefes bringen Sie Ihren bisherigen Personalausweis (oder Reisepass, falls Sie bisher noch keinen Personalausweis haben) mit. Werden Personalausweis und PIN-Brief gemeinsam abgeholt, trägt der Ausweisinhaber das Risiko, dass er zum gleichen Zeitpunkt sowohl den Ausweis als auch die Geheimnummer mit sich führt.
Zur Abholung (nur) Ihres Personalausweises können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen.