Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Reisepass für Minderjährige und Personalausweis für Personen unter 16 Jahre

Das Bild zeigt einen kleinen Jungen auf Reisen mit einem großen Koffer und einer Weltkugel als Ball im Arm.

Reisen Minderjähriger, © colourbox

Artikel

Deutsche Minderjährige benötigen ein eigenes Reisedokument. Die Eintragung von Kindern in den Pass der Eltern ist seit der Einführung von biometrischen Merkmalen in Reisedokumenten nicht mehr möglich.

Allgemeine Hinweise

Auch in einem Europa der offenen Grenzen besteht weiterhin Passpflicht. Laut Passgesetz sind Deutsche, die aus Deutschland ausreisen oder nach Deutschland einreisen, verpflichtet, einen gültigen deutschen Pass oder ein anerkanntes Ersatzdokument mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen.

Der ePass ist der reguläre Reisepass der Bundesrepublik Deutschland und enthält einen integrierten Chip, auf dem Ihr Foto und Ihre Fingerabdrücke gespeichert sind.

ePässe können wegen der erforderlichen Abnahme von Fingerabdrücken nur nach Terminvereinbarung und bei persönlicher Vorsprache beantragt werden.

Eine Verlängerung von ePässen ist nicht möglich. Den bisherigen ePass können Sie während der Bearbeitungszeit grundsätzlich behalten.

Der Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Vor dem 1. Januar 2024 ausgestellte bzw. beantragte Kinderreisepässe sind grundsätzlich bis zum aufgedruckten Datum des Gültigkeitsendes gültig.

Voraussetzung: Deutsche Staatsangehörigkeit

Nur deutsche Staatsangehörige können einen deutschen Reisepass beantragen. Wenn Sie nicht sicher wissen, ob Ihr Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, muss diese Frage vor der Passantragstellung geklärt werden. Informationen zur deutschen Staatsangehörigkeit finden Sie hier: Deutsche Staatsangehörigkeit

Bitte beachten Sie dort insbesondere die Hinweise zum Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder, deren deutsche Eltern nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurden gem. § 4 Abs. 4 StAG (sogenannter Generationenschnitt).

Wenn Ihrem Kind noch nie ein deutsches Ausweisdokument ausgestellt wurde, kann es sein, dass die Namensführung für den deutschen Rechtsbereich noch nicht feststeht. Informationen zu diesem Themenbereich finden Sie hier: Geburt eines Kindes in Bulgarien Wenn Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte rechtzeitig vor der geplanten Antragstellung über das Kontaktformular an uns.

Wer ist antragsberechtigt für ein Kind?

Beide Eltern bzw. alle Sorgeberechtigten und das Kind müssen bei der Antragstellung persönlich in der deutschen Auslandsvertretung vorsprechen.

Wenn ein Elternteil/eine sorgeberechtigte Person verhindert ist, kann er/sie die Zustimmung zur Ausstellung eines deutschen Identitätsdokuments erklären. Die Unterschrift auf der Erklärung muss beglaubigt sein durch

  • eine Behörde in Deutschland (z.B. Meldebehörde/Stadtverwaltung)
  • eine deutsche Auslandsvertretung
  • einen Notar oder Rechtsanwalt

Ein Muster finden Sie hier: Zustimmungserklärung einer sorgeberechtigten Person

Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, so muss ein entsprechender Nachweis darüber vorgelegt werden.

Bitte beachten Sie:

Das kraft Gesetzes zugewiesene Sorgerecht bestimmt sich in der Regel nach dem Recht des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes durch Umzug nach Bulgarien geändert hat, kann dies Auswirkungen auf das Sorgerecht haben, da dann bulgarisches Recht anwendbar ist. Auch wenn eine ledige Mutter in Deutschland allein sorgeberechtigt war, besteht bei gewöhnlichem Aufenthalt des Kindes in Bulgarien automatisch gemeinsames Sorgerecht, sofern der Vater wirksam die Vaterschaft anerkannt hat. Eine eventuell vom deutschen Jugendamt ausgestellte sogenannten Negativbescheinigung über das Nichtvorhandensein einer Sorgerechtserklärung ist in diesem Fall nicht relevant, da sich diese Bescheinigung nur auf die Rechtsverhältnisse in Deutschland bezieht, solange das Kind dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat/hatte.

Wurde das Sorgerecht durch einen Gerichtsbeschluss einem Elternteil übertragen, muss bei einem Beschluss eines bulgarischen Gerichts ausdrücklich auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht bzw. das Recht, einen Reisepass für das Kind zu beantragen, auf diesen Elternteil übertragen worden sein.

Noch in Deutschland gemeldet?

Wenn das Kind noch in Deutschland gemeldet ist, wenden Sie sich zur Passbeantragung bitte an die für den Wohnort in Deutschland zuständige Passbehörde. Die deutsche Botschaft Sofia ist in diesem Fall nicht zuständig.

Sollten besondere Umstände (z.B. Passverlust auf Reisen) dazu führen, dass Sie einen neuen Pass nicht bei der zuständigen Behörde beantragen können, kann Ihnen im Ausnahmefall die deutsche Botschaft Sofia behilflich sein.

Zusätzlich zu den Passgebühren wird ein Unzuständigkeitszuschlag fällig (siehe Gebühren).

Antragsunterlagen

Passanträge müssen persönlich (alle Sorgeberechtigten und das Kind) gestellt werden, ein Termin ist in jedem Fall rechtzeitig vorher zu vereinbaren: Terminvereinbarung

Fremdsprachige Urkunden müssen entweder im internationalen, mehrsprachigen Format oder mit offizieller Übersetzung vorgelegt werden.

Bitte bringen Sie zu Ihrem vereinbarten Termin folgende Unterlagen persönlich mit:

  • Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Passantrag (siehe unten Downloads)
  • ein biometrietaugliches Passfoto aus neuester Zeit, 3,5 cm x 4,5 cm, guter Kontrast, heller Hintergrund (einfarbig weiß oder hellgrau), Gesichtshöhe 32 - 36 mm vom Kinn bis zum Haaransatz (Fotos erhalten Sie zum Beispiel beim Fotoladen in der Straße ul. Elemag hinter der Botschaft).
    Hinweise gibt diese Fotomustertafel
  • Geburtsurkunde des Kindes im Original oder in beglaubigter Kopie
    Wenn vorhanden, legen Sie bitte eine deutsche Geburtsurkunde vor.
  • Falls zutreffend: aktuelles/letztes deutsches Identitätsdokument des Kindes
  • aktuelle Identitätsdokumente der Sorgeberechtigten
  • bei alleinigem Sorgerecht: Kopie der Sorgerechtsentscheidung (bei bulgarischen Urteilen: einschließlich vollständiger Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil) oder Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils
  • falls ein/e Sorgeberechtigte/r bei der Antragstellung verhindert sein sollte: Zustimmungserklärung

    Die Unterschrift auf der Erklärung muss beglaubigt sein durch
    - eine Behörde in Deutschland (z.B. Meldebehörde/Stadtverwaltung)
    - eine deutsche Auslandsvertretung
    - einen Notar oder Rechtsanwalt

  • Wenn der letzte Pass des Kindes gestohlen wurde oder verloren ist, legen Sie bitte eine polizeiliche Verlustmeldung vor
  • Falls die Eltern im Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren: Heiratsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch und ggfs. Nachweis über die deutsche Namensführung in der Ehe
  • Falls die Eltern im Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet waren: geeigneter Nachweis über die Vaterschaftsanerkennung. Weitere Informationen finden Sie auf folgender Seite unter „Wer sind die Eltern?“
  • Falls zutreffend: Scheidungsurteil
  • Falls zutreffend: Bescheinigung über die Namensführung, ausgestellt von einem deutschen Standesamt (z.B. bei Geburt im Ausland oder bei Änderung nach Eheschließung)
  • Falls das Kind oder die Eltern in Deutschland eingebürgert wurden: Einbürgerungsurkunde
  • Falls die Eltern oder das Kind in einem anderen Land eingebürgert wurden: Urkunde über den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitznachweis: in der Regel bulgarische Litchna Karte oder Wohnsitzbestätigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)
  • Falls im letzten Reisepass ein deutscher Wohnort eingetragen ist oder das Kind in der Zwischenzeit in Deutschland gemeldet war: Abmeldebescheinigung

In Einzelfällen kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich werden. Bitte beachten Sie, dass Ihr Passantrag nur bearbeitet werden kann, wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht und die Gebühren gezahlt worden sind.

Gebühren

Hier finden Sie eine Übersicht über die Gebühren sowie die akzeptierten Zahlungsmittel:

Übersicht über die Pass-/Personalausweisgebühren

Bearbeitungszeit und Abholung

Deutsche biometrische Reisepässe werden bei der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt. Rechnen Sie bitte mit einer Bearbeitungszeit von derzeit 7-8 Wochen. Gegen eine um 32,00 Euro erhöhte Gebühr können Sie einen biometrischen Reisepass auch im Expressverfahren beantragen. Die Bearbeitungszeit beträgt dann ca. 2-3 Wochen. Hierbei handelt es sich um unverbindliche Erfahrungswerte aufgrund der bisher erfolgten Lieferzeiten der Bundesdruckerei. Auf die Fertigungszeiten der Bundesdruckerei wie auch auf die nachfolgenden Lieferzeiten hat die Botschaft keinen Einfluss.

Es wird grundsätzlich empfohlen, einen neuen Pass frühzeitig vor Reiseantritt zu beantragen. Als rechtzeitig kann angenommen werden, dass bereits zum Zeitpunkt von Reiseplanungen in ein passpflichtiges Land (in der Regel außerhalb der EU) der Pass beantragt werden sollte. Sofern damit zu rechnen ist, dass Reisen in passpflichtige Länder auch kurzfristig erforderlich werden, sollte spätestens 6 Monate vor Ende der Gültigkeit des vorhandenen Reisepasses ein neuer Pass beantragt werden. Einige Reiseländer verlangen eine Restgültigkeit des Passes von sechs Monaten bei der Einreise.

Bei begründeter Eilbedürftigkeit können Sie auch einen bis zu einem Jahr gültigen vorläufigen Reisepass erhalten. Dieser ist jedoch nicht biometrisch. Bitte beachten Sie, dass einige Länder zur Einreise und im Transit den vorläufigen Reisepass nicht, oder nur eingeschränkt akzeptieren. Bitte erkundigen Sie sich vorab bei Ihrer Fluggesellschaft und einer Vertretung Ihres Reiselandes.

Sie erhalten von uns eine Benachrichtigung, wenn der neue Pass abholbereit ist. Zur persönlichen Abholung des Reisepasses bringen Sie den bisherigen Reisepass mit.

Zur Abholung (nur) des Reisepasses können Sie auch eine andere Person schriftlich bevollmächtigen.

Gültigkeitsdauer

Bei Antragstellern unter 24 Jahren wird der ePass mit einer Gültigkeit von sechs Jahren ausgestellt. Eine Verlängerung ist nicht möglich.


Downloads

nach oben