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Nationale Visa

Aufenthaltstitel

Aufenthaltstitel, © dpa

Artikel

Für langfristigen Aufenthalt (über 90 Tage).

Das Nationale Visum ist das Einreisevisum für einen langfristigen Aufenthalt zu einem bestimmten Reisezweck (zum Beispiel für die Arbeitsaufnahme oder ein Studium in Deutschland oder für den Familiennachzug zum Ehepartner). Es wird in der Regel für 90 Tage, in bestimmten Fällen bis zu einem Jahr erteilt. Nach Einreise ist in der Regel ein inländischer Aufenthaltstitel zu beantragen.

Antrag vorbereiten

Sie sollten mit der Vorbereitung Ihres Antrags beginnen, sobald Sie Pläne für Ihren langfristigen Aufenthalt in Deutschland haben. Das gesamte Visumverfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen.

Bereiten Sie Ihren Antrag in folgenden drei Schritten vor:

  • Visumantragsformular
    Füllen Sie bitte das online Visumantragsformular in deutscher oder englischer Sprache und in lateinischer Schrift aus, drucken es aus und unterschreiben Sie es. Achten Sie darauf, dass der Barcode gut leserlich ist.
    Falsche oder unvollständige Angaben können zur Ablehnung des Visumantrages führen.
    Alternativ können Sie das hier zum Download eingestellte Formular ausfüllen. Das Antragsformular ist in der Visastelle kostenlos erhältlich und steht auch auf dieser Webseite zum Download zur Verfügung. Bitte achten Sie beim Ausdruck des Formulars auf gute Druckqualität.
  • Antragsunterlagen
    Stellen Sie bitte die begleitenden Antragsunterlagen zusammen. Fehlende Unterlagen oder Nachweise können zur Ablehnung des Antrags führen. 

    Dem Visumsantragsformular ist stets ein kompletter Satz einfacher Kopien aller notwendiger Unterlagen beizufügen. Die Originale dieser Unterlagen, ggf. mit einer Apostille versehen, müssen bei der Antragstellung vorgelegt werden. Fremdsprachlichen Unterlagen/Dokumenten ist eine Übersetzung ins Deutsche beizufügen.

    Immer erforderlich ist zudem ein biometrietaugliches Passfoto aus neuester Zeit (3,5 cm x 4,5 cm, guter Kontrast, heller Hintergrund -einfarbig weiß oder hellgrau-, Gesichtshöhe 32 - 36 mm vom Kinn bis zum Haaransatz). Fotos erhalten Sie zum Beispiel beim Fotoladen in der Straße ul. Elemag hinter der Botschaft.

    Der Pass muss mindestens zwei leere Seiten enthalten und innerhalb der vergangenen 10 Jahre ausgestellt worden sein. Seine Gültigkeit muss die Dauer des von Ihnen gewünschten Visums um mindestens 3 Monate überschreiten. Bitte bringen Sie auch Ihre gültige bulgarische Aufenthaltserlaubnis (lichna karta oder langfristiges Visum) mit.

    In Ihrem eigenen Interesse werden Sie gebeten, nicht die Hilfe von sogenannten "Visa-Vermittlungsbüros" in Anspruch zu nehmen!

    Wir haben für Sie je nach Reisezweck die passende Checkliste der weiter erforderlichen Unterlagen zusammengestellt:

Visum bei Nachzug zum deutschen Ehepartner (Familienzusammenführung)

  • Heiratsurkunde (auf einem mehrsprachigen Formular nach dem CIEC-Abkommen oder ggf. je nach Land mit Apostille, Legalisation und beglaubigter Übersetzung ins Deutsche)
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz in Deutschland
  • Wohnortnachweis des Partners in Deutschland, z.B. Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
  • Nachweis über Deutschkenntnisse (Goethe-Institut A1)
  • formlose schriftliche Erklärung des in Deutschland lebenden Partners, dass beabsichtigt ist, die eheliche Lebensgemeinschaft zu führen

Visum bei Nachzug zum in Deutschland lebenden Freizügigkeitsrecht genießenden Ehepartner

  • Heiratsurkunde (auf einem mehrsprachigen Formular nach dem CIEC-Abkommen oder ggf. je nach Land mit Apostille, Legalisation und beglaubigter Übersetzung ins Deutsche)
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz in Deutschland
  • Wohnortnachweis des Partners in Deutschland, z.B. Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
  • Arbeitsvertrag, Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug des in Deutschland lebenden Ehepartners
  • Nachweis ausreichender Existenzmittel

Visum bei Nachzug zum in Deutschland lebenden Ehepartner, welcher Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates ist

  • Heiratsurkunde (auf einem mehrsprachigen Formular nach dem CIEC-Abkommen oder ggf. je nach Land mit Apostille, Legalisation und beglaubigter Übersetzung ins Deutsche)
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz in Deutschland
  • Wohnortnachweis des Partners in Deutschland, z.B. Meldebescheinigung, nicht älter als 6 Monate
  • Kopie des Aufenthaltstitels des in Deutschland lebenden Ehepartners
  • Nachweis über Deutschkenntnisse (Goethe-Institut, A-1)
  • formlose schriftliche Erklärung des in Deutschland lebenden Partners, dass beabsichtigt ist, die eheliche Lebensgemeinschaft zu führen
  • Arbeitsvertrag, Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug des in Deutschland lebenden Ehepartners
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, z.B. Lohn-/Gehaltsbescheinigung, Steuerbescheide, sonstige Einkommensnachweise
  • Kopie des Mietvertrags

Visum zum Studium

  • Zulassungsbescheid oder Bewerber-Bestätigung *
  • Vorbildungsnachweise, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums berechtigen (z.B. Abiturzeugnis o.ä. und ggf. Studiennachweise, Hochschuldiplom), sofern noch kein entsprechend uneingeschränkter Zulassungsbescheid vorliegt
  • Nachweis der Deutsch-Sprachkenntnisse (ggf. auch Anmeldebescheinigung zu einem Intensivsprachkurs in Deutschland **)
  • Finanzierungsnachweis für das erste Jahr (monatlich muss mindestens der BAföG-Regelfördersatz von 934,00 EURO (gültig ab 01.09.2022) zur Verfügung stehen)

* Zusätzlicher Hinweis für Studienbewerber

Wenn Sie sich noch nicht an einer Hochschule in Deutschland beworben haben, sondern sich zunächst über die dortigen Studienmöglichkeiten informieren wollen, so beantragen Sie bitte rechtzeitig vor der Ausreise ein Studienbewerbervisum. An Stelle der Bewerber-Bestätigung geben Sie im Visumantragsformular Ihren bevorzugten Studienort an.

Nach der erfolgten Immatrikulation kann das erteilte Visum von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland verlängert bzw. in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden, ohne dass Sie erneut ausreisen müssen.

Bei Nichtzulassung zum Studium sind Sie nach Ablauf der Gültigkeit des Visums zur Ausreise verpflichtet.

** Zusätzlicher Hinweis für Sprachkursteilnehmer

Wenn Sie beabsichtigen, unmittelbar nach dem Sprachkurs in Deutschland zu studieren, so geben Sie dies bitte in Ihrem Antrag an. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen wird Ihnen dann ein Studienbewerber- bzw. Studentenvisum erteilt, welches zum Sprachkurs und zum Studium berechtigt.

Falls Sie beabsichtigen, in Deutschland nur einen längerfristigen Intensivsprachkurs (über drei Monate, min. 18 Unterrichtsstunden pro Woche) zu absolvieren, so sind auch eine Anmeldebescheinigung des Sprachinstituts und ein Krankenversicherungsnachweis für die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und ein Motivationsschreiben vorzulegen. Die oben in Nr. 3 bis 6 erwähnten Dokumente müssen nicht vorgelegt werden.

Das Visum für einen Sprachkurs wird zunächst mit einer Gültigkeit von drei Monaten ausgestellt und kann von der örtlich zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland verlängert bzw. in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis sind Sie zur Ausreise verpflichtet.

  • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland, von dem monatlich nur 1/12 des eingezahlten Betrages ausgezahlt werden darf (Mindestdeckungssumme: 11.208,00 EURO).
    Bei der Wahl des Anbieters haben Sie freie Wahl. Anbieter, die weltweit diesen Service anbieten, finden Sie hier. Es kann auch möglich sein, bei einer lokalen Bank an Ihrem zukünftigen Studienort ein Sperrkonto zu eröffnen. Fragen Sie dazu bitte direkt die Bank!
  • Nachweis eines ausreichenden Stipendiums aus deutschen öffentlichen Mitteln oder Stipendium einer in Deutschland anerkannten Förderorganisation oder Stipendium aus öffentlichen Mitteln des Herkunftslandes, wenn der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD) oder eine sonstige deutsche stipendiengebende Organisation die Vermittlung an die deutsche Hochschule übernommen hat. Im Fall, dass sich das Stipendium auf unter 9000,00 EURO beläuft, muss der Restbetrag nachgeweisen werden. Im Einzelfall ist die Einrichtung eines Sperrkontos für diesen Betrag erforderlich.
  • Abgabe einer Verpflichtungserklärung (mit Bonitätsprüfung) gem. §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz durch eine dritte Person vor einer deutschen Ausländerbehörde für die gesamte Dauer des Studiums.
  • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern, z.B. durch eine notariell beglaubigte Kostenübernahmeerklärung über mindestens 934,00 EURO monatlich für die gesamte Dauer des Studiums und Bankreferenz über ein Guthaben von mindestens 11.208,00 EURO oder entsprechender Betrag in einer anderen Währung (falls der Betrag auf eine andere Währung lautet, ist in der Bank-Bescheinigung der entsprechende EURO-Gegenwert anzugeben). Nach Einreise ist dann in Deutschland ein Sperrkonto einzurichten. Ansonsten kann die deutsche Ausländerbehörde die Verlängerung des Aufenthaltstitels verweigern.

Arbeitsaufnahme - Visum zur Einreise

Drittstaatsangehörige mit qualifizierter Berufs- oder akademischer Ausbildung können eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Der Aufenthaltstitel hierfür wird ausschließlich von der jeweils zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland erteilt. Bei der Botschaft beantragen Sie das vorab für die Einreise erforderliche nationale Visum.

Allgemeine Informationen zur Arbeitsaufnahme finden Sie in dem Fachkräfteportal: www.make-it-in-germany.com.

Für die Beantragung des Visums benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • verbindliches Arbeitsplatzangebot bzw. gültiger Arbeitsvertrag für mindestens ein Jahr
  • Vordruck „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ gem. Anlage 2 AH und Anlage 6 AH
  • Lebenslauf über den beruflichen Werdegang (Deutsch oder Englisch)
  • deutscher Berufs- oder Hochschulabschluss oder anerkannter* ausländischer, vergleichbarer Berufs- oder Hochschulabschluss (mit deutscher Übersetzung und ggf. legalisiert oder versehen mit einer Apostille)
  • Nachweis von deutschen Sprachkenntnissen auf dem erforderlichen Niveau (mindestens A2 bzw. B1 des Europäischen Referenzrahmens in Abhängigkeit von dem auszuübenden Beruf)
  • ggf. Berufsausübungserlaubnis (bei sog. reglementierten Berufen erforderlich)
  • ggf. ab Vollendung des 45. Lebensjahres: zusätzlicher Nachweis über eine angemessene Altersversorgung (entweder künftiges Bruttogehalt von mindestens 4152,00 € monatlich bzw. 49.830,-- € im Jahr oder sonstiger Nachweis einer angemessenen Altersversorgung)

*Der Nachweis wird durch Vorlage des Bescheids der zuständigen Anerkennungsstelle erbracht. Entsprechende Beratungsangebote zum Anerkennungsverfahren finden Sie im Internet unter www.anerkennung-in-deutschland.de, bei der Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“ unter +49-30-1815-1111 und bei der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (kurz ZSBA). Sollten Sie eine Arbeitsaufnahme in einem nicht reglementierten Beruf anstreben, der eine Hochschulqualifikation erfordert, können Sie in der Datenbank ANABIN (http://anabin.kmk.org) abfragen, ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss als vergleichbar anerkannt ist. Diese Abfrage ersetzt den ansonsten erforderlichen Bescheid der zuständigen Anerkennungsstelle.

Nach positiver Entscheidung über den Visumantrag müssen Sie vor Aushändigung des Visums einen Nachweis über einen bestehenden Reisekrankenversicherungsschutz für die Zeit zwischen der Einreise und dem Beginn der Beschäftigung vorlegen, sofern ein Nachweis darüber nicht bereits vorher vorgelegt worden ist. Die Reisekrankenversicherung muss im gesamten Gebiet der Schengener Vertragsstaaten gültig sein mit einer Deckungssumme in Höhe von mindestens 30.000 EUR.

Buchen Sie bitte einen Termin, um Ihren Antrag zu stellen.
Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Botschaft gestellt werden kann.
Die persönliche Vorsprache bei Antragstellung ist zwingend erforderlich. Der Antragsteller kann sich dabei nicht durch eine andere Person vertreten lassen. Die Vorlage zusätzlicher/nachgeforderter Unterlagen und die Abholung des visierten Passes ist jedoch auch - nach vorheriger Ankündigung/Vereinbarung - durch einen Bevollmächtigten möglich.

Antrag stellen

Um Ihren Antrag zu stellen, erscheinen Sie bitte persönlich und pünktlich zu Ihrem Termin in der Botschaft. Bei diesem Termin geben Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen ab und zahlen die Gebühr. Die Visumgebühr für nationale Visa beträgt 75 Euro, zu entrichten bei Antragstellung in bulgarischen Leva. Ausnahmen sind möglich, weitere Informationen hierzu finden Sie hier.

Außerdem beantworten Sie Fragen zur geplanten Reise, und  Ihr Foto und Ihre Fingerabdrücke werden erfasst.

Während der Bearbeitung

Die deutsche Botschaft prüft und entscheidet über Ihren Antrag. Dazu prüft sie, ob Ihr Antrag den rechtlichen Voraussetzungen genügt und holt, wenn nötig, die Zustimmung bei der für Ihren vorgesehenen Aufenthaltsort in Deutschland zuständigen Ausländerbehörde ein. Für diese Prüfung ist abhängig vom Reisezweck eine Bearbeitungsdauer von sechs bis acht Wochen üblich, in Einzelfällen dauert es auch länger.

Bei Antragstellung wird eine Referenznummer vergeben. Unter Angabe dieser Nummer kann telefonisch der Bearbeitungsstand erfragt werden. Es werden nur Anfragen des Antragstellers selbst, seines gesetzlichen Vertreters oder eines schriftlich Bevollmächtigten beantwortet.

Bitte beachten Sie, dass es nach der Überprüfung der Antragsunterlagen durch die zuständige Ausländerbehörde im Inland notwendig werden kann, weitere Dokumente/Unterlagen nachzureichen.

Rückgabe des Passes

Sobald über den Antrag entschieden ist, werden Sie von der Botschaft kontaktiert.

Grundsätzlich können Sie Ihren Pass nur selbst abholen. Wenn dies nicht möglich ist, können Sie einen bevollmächtigten Vertreter mit der Abholung beauftragen.

Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe in einem Ablehnungsbescheid.

Sie können auch jederzeit einen neuen Antrag mit vollständigen, aussagekräftigen und überprüfbaren Unterlagen stellen.

Gute Reise! Hinweise für Visuminhaber

Wenn alle Angaben auf Ihrem Visumetikett korrekt sind, steht Ihrer Reise nichts mehr im Weg. Bitte prüfen Sie dies, sobald Sie Ihren Pass wieder in den Händen halten. Fehler sollten Sie uns bitte sofort mitteilen, damit wir Ihnen ein neues Visum ausstellen können.

Ihr Visum weist Ihren vollständigen Namen, Ihre Passnummer und Ihr Foto aus. Angegeben ist die Anzahl der Aufenthaltstage und die Gültigkeitsdauer des Visums, also die Zeit, die Sie bis zum Erhalt Ihres inländischen Aufenthaltstitels haben.

Vergessen Sie daher nicht, sich direkt nach Einreise in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anzumelden und einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Mit dem Einreisevisum können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen.

Haftungsausschluss

Alle Informationen beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie, dass alle Visumgebühren (Bearbeitungsgebühren) nur in bulgarischen Leva (BGN)  bar oder mit Kreditkarte (Visa, Mastercard) bezahlt werden können. Die Gebühren sind bei Antragstellung am Visumschalter zu entrichten. Weitere Gebühren/Auslagen entstehen nicht.

Für weitere Auskünfte im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an die Visastelle der Botschaft Sofia.

Ab dem 2.02.2020 beträgt die Visumgebühr für Schengen-Visa 80 Euro und ist bei Antragstellung zu entrichten.
Die Gebühr für nationale Visa erhöhte sich seit dem 01.09.2017 auf 75 Euro.

Hier finden Sie Informationen zu biometrischen Passfotos, welche beispielsweise im Fotostudio hinter der Botschaft, ul. Elemag / ul. Konstantin Kisimov, gemacht werden können

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