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Unterschriftsbeglaubigung

Ein Füller neben einer Unterschrift

Unterschrift und Stift, © Colourbox

Artikel

Mit einer Unterschriftsbeglaubigung wird der Nachweis erbracht, dass ein Dokument von einer bestimmten Person unterschrieben worden ist.

Allgemeine Hinweise

Das deutsche Recht kennt grundsätzlich zwei verschiedene Formen bei der Erstellung öffentlicher Urkunden: Die Form der Unterschriftsbeglaubigung und die Form der notariellen Beurkundung. Bei beiden Formen erfolgt die Unterzeichnung eines Dokuments. Gesetzgeber und Rechtsprechung legen fest, in welchem Fall welche Form erforderlich ist.

Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt das Notariat bzw. der Konsularbeamte oder die Konsularbeamtin, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor der Urkundsperson geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

Es wird also nur der Nachweis erbracht, dass das Dokument von einer bestimmten Person unterschrieben worden ist. Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments erfolgt dabei nicht. In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, damit ein Dokument rechtlich wirksam wird.

Einige Beispiele hierfür sind:

  • Genehmigungserklärung (Erklärung, mit der eine vertretene Person einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt)
  • „einfache“ Vollmachten (widerrufbare Generalvollmachten oder Vollmachten für einzelne Rechtsgeschäfte)
  • Handelsregistereintragungen
  • Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft

Wo kann ich meine Unterschrift beglaubigen lassen?

Neben der Botschaft Sofia können auch die Honorarkonsulin in Plovdiv und der Honorarkonsul in Varna Kopiebeglaubigungen vornehmen.

Falls Sie Unterschriftsbeglaubigungen auf privatrechtlichen Urkunden an der Botschaft Sofia vornehmen lassen wollen, setzen Sie sich bitte zunächst über unser Kontaktformular mit uns in Verbindung. Sollten Sie ohne vorherige Terminabsprache zu Schalteröffnungszeiten kommen, können lediglich die Unterlagen entgegen genommen werden, die Amtshandlung selbst wird erst nach Prüfung und Terminabsprache stattfinden.

Für eine Unterschriftsbeglaubigung bei unseren Honorarkonsuln in Plovdiv und Varna setzen Sie sich bitte per e-mail mit diesen in Verbindung.

Welche Unterschriftsbeglaubigungen können nicht vorgenommen werden?

Unterschriftsbeglaubigungen im Zusammenhang mit einer Identitätsprüfung bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben und ähnlichen Geschäften können von den Auslandsvertretungen in Bulgarien grundsätzlich nicht vorgenommen werden.

Das Geldwäschegesetz legt Banken und anderen Verpflichteten umfangreiche Sorgfaltspflichten auf. Insbesondere muss die Identität des Bankkunden und des „wirtschaftlich Berechtigten“ für bestimmte Bankgeschäfte überprüft werden („Identitätsprüfung“). Die Botschaft darf grundsätzlich keine Identitätsprüfungen nach dem Geldwäschegesetz vornehmen.

Im Ausland gibt es für die Identitätsprüfung grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • Wenn vorhanden: Auslandsniederlassungen der jeweiligen Bank; einige Banken bieten zudem die Möglichkeit der Videoidentifizierung an.
  • In Mitgliedstaaten der EU und sog. gleichwertigen Drittstaaten können Rechtsanwälte, Notare und andere Banken die Identifizierung vornehmen.
  • Auslandshandelskammern, soweit eine vertragliche Vereinbarung mit den Banken besteht.

Ausnahmen können etwa für visumspflichtige Studienbewerber gem. § 16 AufentG gelten, die ein Sperrkonto einrichten wollen.

Identitätsprüfung auf dem Antrag für ein Führungszeugnis

Hinweise hierzu finden Sie bei den Informationen zu Führungszeugnissen

Gebühr

Für Unterschriftsbeglaubigungen fallen an der Auslandsvertretung Gebühren an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts (AABGebV) und beträgt 56,43 EUR (= 110,00 BGN), zahlbar in BGN in bar oder mit Kreditkarte (Visa/Mastercard, Abbuchung erfolgt in EUR).

Haftungsausschluss

Alle Informationen beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.

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