Ehegatten können einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Erfolgt die Eheschließung nicht durch einen deutschen Standesbeamten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob bei der Eheschließung bereits ein Ehename nach deutschem Recht zustande gekommen ist.
Ein gemeinsamer Ehename im Sinne des deutschen Namensrechts wird dann angenommen, wenn beide Ehegatten nach der Eheschließung denselben Namen führen. Sofern die Ehefrau nur die bulgarische Staatsangehörigkeit hat, spielt es dabei keine Rolle, wenn sie den Familiennamen des Ehemannes in der geschlechtsabgewandelten weiblichen Form führt. Sofern die Ehefrau aber (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann sie den Namen des Ehemannes nur in der männlichen Form führen. Wünscht sie die weibliche Form, muss sie zunächst eine Rechtswahl- und Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich abgeben.
Sofern ein Ehepartner nach bulgarischem Recht seinen Geburtsnamen dem Ehenamen beifügt, stellt dies ebenfalls keinen gemeinsamen Ehenamen dar und es ist ebenfalls eine Rechtswahl- und Namenserklärung notwendig.
Die Namenserklärung können Sie jederzeit (solange die Ehe fortbesteht) bei einem deutschen Standesamt oder bei einer deutschen Auslandsvertretung abgeben. Die Namenserklärung muss unbedingt von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Damit die Namenserklärung wirksam wird, muss sie dem zuständigen deutschen Standesamt zugehen. Die Auslandsvertretung beglaubigt Ihre Unterschriften unter der Erklärung und beglaubigt Kopien von Ihren originalen Unterlagen. Anschließend leitet sie die Erklärung mit Anlagen an das deutsche Standesamt weiter. Für die Abgabe der Erklärung ist unbedingt eine Terminvereinbarung erforderlich. Die Namenserklärung ist, solange wie die Ehe besteht, unwiderruflich. Der geänderte Name kann erst wieder nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod geändert werden.