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Visa und Einreise
- Bulgarische Staatsangehörige
- Schengenvisa für in Bulgarien lebende ausländische Staatsangehörige („Drittstaater“)
- Was ändert sich ab dem 31.03.2024?
- Sogenannte „nationale Visa“ für in Bulgarien lebende ausländische Staatsangehörige („Drittstaater“)
- Einreisesperren im Ausländerzentralregister und Schengener Informationssystem
- Weitere Informationen
Wir wollen Ihnen die Einreise nach Deutschland so leicht wie möglich machen - hier finden Sie alle relevanten Informationen zur Beantragung eines Visums sowie das Antragsformular als pdf-Datei zum Herunterladen.
Welches Visum brauche ich für Deutschland? Informieren Sie sich hier.
Die Beantragung von Visa ist bei der Botschaft nur nach vorheriger online-Terminvereinbarung möglich.
Bitte nehmen Sie auch die Informationen zum Datenschutz zur Kenntnis.
Bulgarische Staatsangehörige
Bulgarische Staatsangehörige wurden mit EU-Beitritt zum 01.01.2007 Unionsbürger und genießen damit Freizügigkeit. Sie benötigen daher innerhalb der EU kein Visum, seit dem 01.01.2014 gelten auch keine Übergangsregelungen mehr für die Arbeitnehmerfreizügigkeit.
Personenfreizügigkeit
Für die Einreise ist lediglich erforderlich, dass beim Grenzübertritt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorgelegt wird. Bulgarische Staatsangehörige benötigen auch für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland keine Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis) und unterliegen auch keiner besonderen ausländerrechtlichen Meldepflicht.
Bulgarien ist mit dem EU-Beitritt Teil des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes, daher entfallen dann alle Warenkontrollen an den Binnengrenzen. Personenkontrollen hingegen entfallen noch nicht, auch wenn Personenfreizügigkeit bereits seit Beitritt gewährt wird.
Bei einer Aufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten müssen bulgarische Staatsangehörige lediglich im Besitz eines gültigen Reisepasses oder Personalausweises sein. Ansonsten sind keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen.
Bei einer Aufenthaltsdauer von länger als drei Monaten melden sie sich - wie Deutsche auch - bei der Meldebehörde an. Im Rahmen dieser Anmeldung können sie ihre Freizügigkeitsberechtigung geltend machen. Aufgrund dieser Angaben, die durch die Meldebehörde an die Ausländerbehörde weitergeleitet werden, wird ihnen von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Hierbei kann je nach Aufenthaltszweck die Vorlage von Nachweisen zum Erwerbs- oder Studienzweck, zu den Existenzmitteln, zum Krankenversicherungsschutz usw. verlangt werden.
Gemäß den Meldevorschriften der Bundesländer muss die Anmeldung spätestens 14 Tage nach Wohnsitznahme in Deutschland bei der Meldebehörde (in der Regel das Einwohnermeldeamt der Stadt oder Gemeinde) erfolgen.
Schengenvisa für in Bulgarien lebende ausländische Staatsangehörige („Drittstaater“)
Ausländische Staatsangehörige mit dauerhaftem Wohnsitz in Bulgarien und entsprechender gültiger bulgarischer Aufenthaltserlaubnis (sog. „Drittstaater“), die ein Visum für eine Besuchs- oder eine Geschäftsreise nach oder einen Transit durch Deutschland benötigen, müssen dieses rechtzeitig bei der Botschaft, nach vorheriger online-Terminvereinbarung, beantragen.
Die Art des Visums hängt von der Dauer des geplanten Aufenthalts ab.
Kurzfristiger Aufenthalt (maximal 90 Tage, z.B. Tourismus oder Geschäftsreisen)
Was ändert sich ab dem 31.03.2024?
Ab dem 31. März 2024 werden die Personenkontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen zwischen Bulgarien und Rumänien und den anderen Staaten des Schengen-Raums abgeschafft.
Inhaber gültiger bulgarischer Aufenthaltstitel und nationaler Visa für den langfristigen Aufenthalt, können sich dann gem. Art. 21 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) aufgrund dieser Dokumente sowie eines gültigen und anerkannten Reisedokuments bis zu 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Schengen-Staaten bewegen, sofern sie die Einreisevoraussetzungen gem. Art. 6 des Schengener Grenzkodex erfüllen. Dabei ist es unerheblich, ob sie sich 90 Tage durchgehend in den anderen Staaten des Schengen-Raums aufhalten oder mehrmals ein- und ausreisen.
Für Inhaber bulgarischer nationaler Visa für den kurzfristigen Aufenthalt, die bis zum 31. März 2024 ausgestellt wurden ändert sich nichts. Diese berechtigen zum Aufenthalt in Bulgarien, Rumänien und Zypern. Für einen Aufenthalt in Deutschland wird weiterhin ein einheitliches Schengenvisum benötigt.
Ab dem 01. April 2024 stellt auch Bulgarien einheitliche Schengenvisa aus.
Wir bitten Sie, bereits gebuchte Termin für die Beantragung eines Schengenvisums mit Gültigkeit ab 01.04.2024, das aufgrund dieser Regelungen nicht mehr notwendig sein wird, selbständig zu stornieren.
Sogenannte „nationale Visa“ für in Bulgarien lebende ausländische Staatsangehörige („Drittstaater“)
Ausländische Staatsangehörige mit dauerhaftem Wohnsitz in Bulgarien und entsprechender gültiger bulgarischer Aufenthaltserlaubnis (sog. „Drittstaater“), die ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland benötigen, müssen dieses rechtzeitig bei der Botschaft, nach vorheriger online-Terminvereinbarung, beantragen.
Die Art des Visums hängt von der Dauer des geplanten Aufenthalts ab.
Langfristiger Aufenthalt (mehr als 90 Tage, z.B. für Studium, Arbeit oder Familiennachzug)
Einreisesperren im Ausländerzentralregister und Schengener Informationssystem
Mit Wirkung vom 01.01.2007 wurden eventuell vorhandene Einspeicherungen von bulgarischen Staatsangehörigen (Unionsbürgern) einschließlich der damit verbundenen Alias-Ausschreibungen generell gelöscht.
Nicht gelöscht werden jedoch Einträge, die aufgrund bestimmter, besonders schwerer Rechtsverstöße/Straftaten erfolgten.
Die Behörden, die die Einspeicherung veranlasst haben, werden eine Einzelfallprüfung vornehmen, ob die Aufrechterhaltung der Einspeicherung im AZR unter Beachtung der strengen Kriterien des Freizügigkeitsrechts für Unionsbürger weiterhin zulässig ist.
Für die betroffenen bulgarischen Staatsangehörigen empfiehlt es sich, rechtzeitig vor der geplanten Einreise mit der einspeichernden Behörde zu klären, ob eine Einreisesperre besteht bzw. Einreisebedenken bestehen. Sofern die einspeichernde Behörde unbekannt oder unklar ist, ob überhaupt noch eine Einreisesperre/Einreisebedenken fortbesteht/fortbestehen, kann dies zuvor durch eine Selbstauskunft aus dem beim Bundesverwaltungsamt geführten Ausländerzentralregister festgestellt werden.
Hierzu können Sie sich schriftlich an das Bundesverwaltungsamt wenden (entsprechende Anträge sind in der Botschaft verfügbar):
Bundesverwaltungsamt,
- Ausländerzentralregister -
D-50728 Köln
Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann eine Auskunft nur dem Betroffenen selbst erteilt werden. Sie sollten deshalb zu Ihrer Identifikation eine beglaubigte Passkopie beifügen und die Unterschrift auf ihrem Antrag von der Botschaft oder von einem Notar beglaubigen lassen.
Die Wirkungen der Ausweisung/Abschiebung werden in der Regel auf Antrag befristet. Der Antrag, die Wirkungen der Ausweisung nachträglich zu befristen, ist an die Behörde zu richten, die Ihre Ausweisung/Abschiebung verfügt hat. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Befristung der Wirkungen.
Um zu erfahren, ob gegen Sie von deutschen Behörden veranlasste Speicherungen im Schengener Informationssystem (SIS) bestehen, haben Sie die Möglichkeit, beim Bundeskriminalamt (BKA) in Wiesbaden um Selbstauskunft zu bitten und danach gegebenenfalls eine Überprüfung und Löschung bzw. Befristung Ihrer Speicherung bei der Dienststelle zu beantragen, die diese veranlasst hatte.
Die Anschrift lautet:
Bundeskriminalamt
ZD 12 – Sirene Deutschland
65173 Wiesbaden
Hinsichtlich der erforderlichen Angaben und der förmlichen Erfordernisse gilt das gleiche wie zu AZR-Selbstauskunft gesagte.
Haftungsausschluss
Alle Informationen beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.
Weitere Informationen
Hier finden Sie Informationen zu biometrischen Passfotos, welche beispielsweise im Fotostudio hinter der Botschaft, ul. Elemag / ul. Konstantin Kisimov, gemacht werden können
Bitte beachten Sie, dass alle Visumgebühren (Bearbeitungsgebühren) nur in bulgarischen Leva (BGN) bar oder mit Kreditkarte (Visa/Mastercard, Abbuchung erfolgt in EUR) bezahlt werden können. Die Gebühren sind bei Antragstellung am Visumschalter zu entrichten. Weitere Gebühren/Auslagen entstehen nicht.
Für weitere Auskünfte im konkreten Einzelfall wenden Sie sich bitte an die Visastelle der Botschaft Sofia.