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Geburt in Bulgarien (Eltern waren zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet)
Geburtsanzeige, © colourbox
Herzlichen Glückwunsch zur Geburt Ihres Kindes in Bulgarien! In den folgenden Punkten erhalten Sie erste Informationen zu unterschiedlichen rechtlichen Themenbereichen. Möchten Sie es genauer wissen, klicken Sie bitte einfach auf die weiterführenden Informationen des jeweiligen Punktes.
Grundsätzlich erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Es ist jedoch wichtig, dass die rechtliche Abstammung zum deutschen Elternteil nach deutschen Gesetzen besteht (siehe hierzu Punkt 2 „Wer sind die Eltern?“). Erwirbt das Kind mit der Geburt noch weitere Staatsangehörigkeiten (bspw. weil ein Elternteil eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt) ist dies in der Regel für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit unerheblich. Aus deutscher Sicht, muss sich das Kind später nicht für eine Staatsangehörigkeit entscheiden.
Weitere Informationen finden Sie hier: Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Eine wichtige Ausnahme von dem Grundsatz des Staatsangehörigkeitserwerbs durch Abstammung bildet der sog. „Generationenschnitt“. Dieser betrifft im Ausland geborene Kinder deren deutscher Elternteil selbst im Ausland und nach dem 31.12.1999 geboren wurde. Weitere Informationen finden Sie auf der folgenden Seite unter Nichterwerb bei Geburt im Ausland.
Die rechtliche Abstammung von Kindern, die in Bulgarien geboren wurden und dessen Eltern miteinander verheiratet sind, ist in der Regel unproblematisch. Die Mutter des Kindes ist die Frau, die das Kind geboren hat und der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, wird auch automatisch als der rechtliche Vater des Kindes vermutet. Letzteres ist in Deutschland und Bulgarien grundsätzlich vergleichbar geregelt.
Die elterliche Sorge beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Miteinander verheiratete Eltern führen die elterliche Sorge für das Kind grundsätzlich gemeinsam aus. Diese Regelung ist in Deutschland und Bulgarien identisch.
Das Namensrecht ist in Deutschland und Bulgarien unterschiedlich geregelt. Dies bedeutet, dass der in der bulgarischen Geburtsurkunde eingetragene Name des Kindes nicht automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist. Aus deutscher Sicht ist für eine Person, die (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zunächst deutsches Namenrecht anzuwenden.
Ein Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und einen gemeinsamen Ehenamen im Sinne des deutschen Rechts führen, erhält automatisch diesen als Geburtsnamen.
Ein gemeinsamer Ehename im Sinne des deutschen Namensrechts wird dann angenommen, wenn beide Ehegatten nach der Eheschließung denselben Namen führen. Sofern die Ehefrau nur die bulgarische Staatsangehörigkeit hat, spielt es dabei keine Rolle, wenn sie den Familiennamen des Ehemannes in der geschlechtsabgewandelten weiblichen Form führt. Sofern die Ehefrau aber (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit hat, kann sie den Namen des Ehemannes nur in der männlichen Form führen. Wünscht sie die weibliche Form, muss sie zunächst eine Rechtswahl- und Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich abgeben.
Sofern ein Ehepartner nach bulgarischem Recht seinen Geburtsnamen dem Ehenamen beifügt, stellt dies ebenfalls keinen gemeinsamen Ehenamen dar und es ist zunächst eine Rechtswahl- und Namenserklärung notwendig.
Sollten die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, erhält das Kind solange für den deutschen Rechtsbereich gar keinen Geburtsnamen, bis die Eltern einen Namen für das Kind wählen. Weitere Informationen finden Sie in dieser Rubrik: Kindesnamenserklärung
Deutsche Staatsangehörige, die im Ausland geboren werden, können die Nachbeurkundung ihrer Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beantragen. Ist die Geburt in einem deutschen Personenstandsregister beurkundet, können aus dem Register Geburtsurkunden ausgestellt werden. Die Nachbeurkundung der Geburt erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und ist in der Regel nicht verpflichtend (Ausnahme: siehe Informationen zu Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bei Geburt im Ausland). Im Rahmen eines Antrags auf Nachbeurkundung einer Auslandsgeburt kann ggf. auch eine Namenserklärung aufgenommen werden. Informationen zu den Unterschieden einer isolierten Namenserklärung und der Nachbeurkundung der Geburt (ggf. inklusive Namenserklärung) finden Sie unter dem folgenden Link unter „g) Nachbeurkundung der Geburt oder isolierte Namenserklärung“.
Die Auslandvertretungen beraten und wirken bei der Antragstellung mit. Die Nachbeurkundung erfolgt nicht in der Auslandsvertretung, sondern durch das zuständige Standesamt in Deutschland. Ist die Nachbeurkundung abgeschlossen, kann das Standesamt auf Wunsch Geburtsurkunden ausstellen. Das Verfahren der Nachbeurkundung dauert in der Regel einige Monate und ist kostenpflichtig.
Kinder, die in Deutschland geboren wurden oder deren Geburt in einem deutschen Geburtenregister nachbeurkundet wurde, können Geburtsurkunden nur bei dem Standesamt, welches die Geburt beurkundet hat, erhalten. Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Beschaffung von deutschen Personenstandsurkunden
Erst wenn die deutsche Staatsangehörigkeit und die Namensführung des Kindes geklärt sind, kann nach Terminvereinbarung ein deutsches Ausweisdokument ausgestellt werden. Weitere Informationen finden Sie in dieser Rubrik: Reisepässe und Personalausweise
Bitte lesen Sie sich vor dem Ausfüllen der folgenden Antragsformulare unbedingt die Informationen in der Rubrik Kindesnamensrecht durch.