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Kindesnamenserklärungen

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Das Namensrecht ist in Deutschland und Bulgarien unterschiedlich geregelt. Dies bedeutet, dass der in der bulgarischen Geburtsurkunde eingetragene Name des Kindes nicht automatisch auch für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist. Aus deutscher Sicht ist für eine Person, die (auch) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zunächst deutsches Namenrecht anzuwenden.

Die folgenden Punkte sollen Ihnen einen Überblick geben, welchen Namen Ihr Kind im deutschen Rechtsbereich derzeit führt und welche Möglichkeiten Sie ggf. haben, diesen Namen zu ändern. Zur besseren Übersicht befindet sich der Text in Kästen, die Sie je nach Wunsch öffnen können. Vollumfänglich informiert werden Sie jedoch nur, wenn Sie alle Kästen der Reihe nach öffnen und lesen.

  • Die Begriffe „Name“ und „Namensführung“ beziehen sich nur auf den Nachnamen des Kindes, nicht den/die Vornamen.
  • Für den Erwerb des Namens eines Kindes ist stets die Situation zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes maßgeblich.
  • Die Aussagen treffen nur für Kinder zu, die in Bulgarien geboren wurden.
  • Kinder, die in Deutschland geboren wurden, besitzen eine deutsche Geburtsurkunde. Die Namensführung dieser Kinder ist für den deutschen Rechtsbereich verbindlich festgelegt. Nachweis hierfür ist die deutsche Geburtsurkunde. Ggf. bestehen aber auch in diesem Fall Möglichkeiten, eine Änderung des Namens des Kindes für den deutschen Rechtsbereich zu erklären.
  • Auf die Namensführung eines Kindes, welches (unter anderem) die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, findet automatisch deutsches Namensrecht Anwendung.
  • Besitzt ein Kind zwei Staatsangehörigkeiten gleichzeitig, ist es möglich, dass das Kind nach den beiden Heimatrechten jeweils unterschiedliche Namen führt. Diese sog. „hinkende Namensführung“ ist rechtlich möglich, aber im Alltag unpraktisch. Mit einer einfachen Namenserklärung oder einer Rechtswahl können Eltern in der Regel eine divergierende Namensführung des Kindes in den unterschiedlichen Rechten einander angleichen.
  • Nach deutschem Recht kann nur der Familienname des Vaters oder der Familienname der Mutter zum Geburtsnamen des Kindes bestimmt werden. Soll z.B. eine geschlechtsabgewandelte Form des Ehenamens oder des Namens des Vaters bestimmt werden, so müssen die Eltern eine Rechtswahlerklärung für bulgarisches Recht abgeben und danach den entsprechenden Namen bestimmen.

Kinder, deren Eltern im Zeitpunkt der Geburt verheiratet waren und einen gemeinsamen Ehenamen tragen, erwerben automatisch diesen Ehenamen als Geburtsnamen.

Das deutsche Recht kennt allerdings keine geschlechtsabgewandelte Form des Namens. Wenn die Ehegatten also den Familiennamen des Ehemannes als Ehenamen führen, kann eine gemeinsame Tochter diesen Namen nur automatisch in der männlichen Form erhalten. Soll sie die weibliche Form tragen, ist eine Rechtswahl- und Namenserklärung für den deutschen Rechtsbereich notwendig.

Dies betrifft sowohl Kinder von Eltern, die nach der Eheschließung ihren jeweiligen Familiennamen beibehalten haben, als auch solche Konstellationen, bei denen zwar bei Eheschließung in Bulgarien ein Ehename bestimmt wurde, dieser aber nicht für den deutschen Rechtsbereich wirksam ist (siehe Ehenamenserklärungen).

In diesen Fällen führt das Kind zunächst noch gar keinen Geburtsnamen und die Eltern müssen auf jeden Fall für den deutschen Rechtsbereich erst noch eine Namenserklärung abgeben.

Bei Kindern, deren Eltern bei Geburt nicht verheiratet waren und bei denen erst nach der Geburt eine wirksame Vaterschaftsanerkennung erfolgte, stand zum Zeitpunkt der Geburt zunächst nur die Mutter fest. Diese war daher (mangels eines rechtlichen Vaters) zu diesem Zeitpunkt auch allein sorgeberechtigt. Das Kind erhält daher theoretisch zunächst sowohl aus bulgarischer als auch aus deutscher Sicht den Familiennamen der Mutter.

Nach der wirksam erfolgten Vaterschaftsanerkennung geht das Sorgerecht, wenn sich das Kind gewöhnlich in Bulgarien aufhält, automatisch auf beide Eltern über. Diese können nun zusammen für den deutschen Rechtsbereich eine Namenserklärung abgeben, um einen neuen Namen für das Kind zu bestimmen. In der Regel wird dies der Name sein, der auch schon in der bulgarischen Geburtsurkunde eingetragen ist.

Weitere Informationen zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung finden Sie hier unter „Wer sind die Eltern (rechtliche Abstammung)?“

  • Eine Namenserklärung, die nach der Geburt abgegeben wird, muss von den/m Inhaber(n) der elterlichen Sorge (in der Regel sind dies die Eltern) unterschrieben werden. Die Unterschriften müssen öffentlich beglaubigt werden. Daher kann eine solche Erklärung im Ausland nur vor einer Auslandsvertretung abgegeben werden.
  • Für die Namensänderung sind in Deutschland Standesämter zuständig. Deshalb wird die Namenserklärung erst mit Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam, da deutsche Auslandsvertretungen keine standesamtlichen Befugnisse haben.
  • Die Namensbestimmung oder -änderung ist nach Aufnahme der Namenserklärung erst abgeschlossen, wenn das zuständige deutsche Standesamt die Namensführung bestätigt. Daher kann in der Regel auch vor dieser Bestätigung kein deutscher Reisepass/Personalausweis auf den künftig zu tragenden Namen ausgestellt werden.
  • Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die betreffende Person oder die antragstellende Person ihren aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland hat bzw. hatte.
  • Es ist möglich, eine Namenserklärung mit einem Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt im Ausland in einem deutschen Personenstandsregister zu verbinden. Bei nicht miteinander verheirateten Eltern, deren Kinder in Bulgarien geboren werden, ist es wegen der potentiellen Unsicherheit bezüglich der väterlichen Abstammung in der Regel sinnvoll, die Nachbeurkundung der Geburt in einem deutschen Personenstandsregister zu beantragen.
  • In der Botschaft fallen Gebühren für die Beglaubigung der Unterschrift(en) und der Beglaubigung von Kopien an.
  • Ist Ihr Antrag vollständig, wird er für Sie von der Botschaft an das zuständige Standesamt gesandt.
  • Das Standesamt erhebt gesondert Gebühren für seine Amtshandlungen. Je nach Amtshandlung und Kommune, ggf. auch nach Aufwand der Amtshandlung kann diese Gebühr einen unteren dreistelligen Betrag pro Nachbeurkundungsantrag erreichen. Die Gebühren sind erst nach Aufforderung durch das Standesamt und direkt beim zuständigen Standesamt zu begleichen.

Alle erforderlichen Dokumente und Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Kopie (mit originalem Beglaubigungsvermerk einer deutschen Stelle) bei Ihrem Termin vorzulegen. Fremdsprachige Urkunden müssen von einem Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden können auch auf mehrsprachigen Vordrucken ausgestellt werden. Eine Übersetzung entfiele insoweit. Auf unserer Internetseite finden Sie Informationen zur Beschaffung von Personenstandsurkunden aus Bulgarien und Deutschland.

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • ggf. Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Geburtsurkunde des Vaters
  • gültiges Ausweisdokument des Vaters
  • gültiges Ausweisdokument der Mutter
  • ggf. Einbürgerungsurkunde eines Elternteils
  • Wohnsitznachweis der Eltern (in der Regel Litchna Karte)
  • Angaben zum aktuellen oder letzten Wohnsitz in Deutschland der betreffenden oder antragstellenden Person(en) (z.B. Abmeldebescheinigung oder Meldebescheinigung)
  • ggf. Unterlagen zu Geschwisterkindern (z.B. Geburtsurkunde, ggf. Namensbescheinigung)
  • ggf. Angaben und Dokumente zu Vorehen der Mutter und deren Auflösung (bspw. Scheidungsurteil / Bescheinigung gem. Art. 39 EU-EheVO oder Sterbeurkunde des ehemaligen Ehepartners)

Im Einzelfall können zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung erforderlich sein oder vom deutschen Standesamt nachgefordert werden.

Bei Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft zu diesem Kind in Bulgarien anerkannt worden ist, empfehlen wir in der Regel eine Nachbeurkundung der Geburt. Im Antrag auf Nachbeurkundung der Geburt kann gleichzeitig eine Namenserklärung abgegeben werden. Ist die Geburt in Deutschland nachbeurkundet, können deutsche Geburtsurkunden für das Kind ausgestellt werden. Diese erbringen für den deutschen Rechtsbereich nicht nur vollen Nachweis über die Namensführung des Kindes, sondern auch über die rechtliche Abstammung des Kindes von Vater und Mutter. Wird nur eine isolierte Namenserklärung abgegeben, wird die rechtliche Abstammung des Kindes von seinen Eltern lediglich inzident vom Standesamt geprüft. Aus der Namensbescheinigung, die bei positivem Abschluss des Verfahrens ausgestellt wird, ist die Abstammung des Kindes in der Regel jedoch nicht ersichtlich.

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