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Beglaubigungen von Kopien und Unterschriften

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

Artikel

Allgemeine Hinweise

Sie benötigen beglaubigte Kopien zur Verwendung in Deutschland? Oder Sie wollen Ihre Unterschrift beglaubigen lassen? Hier finden Sie dazu weitere Informationen. Sie benötigen für die Beglaubigungen von Fotokopien keinen Termin, sondern können dafür einfach während der Schalterzeiten vorsprechen. Das gleiche gilt für „einfache“ Unterschriftsbeglaubigungen (z.B. Antrag auf Führungszeugnis, Antrag auf AZR- oder SIS-Auskunft).


Beglaubigung von Kopien zu Studienzwecken in Deutschland

Hinweis: Die Botschaft kann keine Beglaubigung von Kopien elektronischer Apostillen vornehmen.

Siegel
Siegel© Radium images

Für die Beglaubigung von Kopien zu Studien- zwecken in Deutschland können bis zu drei Kopien gebührenfrei amtlich beglaubigt werden. Beglaubigt werden allerdings nur Kopien von Dokumenten, deren Vorlage bei der jeweiligen Hochschule auch tatsächlich in amtlich beglaubigter Form gefordert wird.

Einzelheiten hierzu finden Sie in diesem Merkblatt.

Unterschriften

Apostille
Apostille© www.apostille-service.de

Falls Sie Unterschriftsbeglaubigungen auf privatrechtlichen Urkunden an der Botschaft vornehmen lassen wollen (z.B. auf Vollmachten, Anmeldungen zur Eintragung ins Handelsregister, etc.), übermitteln Sie bitte zunächst Ihre Unterlagen bzw. Ihren deutschsprachigen Textentwurf an das Rechts- und Konsularreferat per E-Mail oder Fax zur Prüfung. Dies gilt auch für Entwürfe, die von einem Notar in Deutschland vorbereitet wurden. Geben Sie dabei auch Ihre Kontaktdaten an, damit mit Ihnen anschließend ein Termin vereinbart werden kann. Sollten Sie ohne vorherige Terminabsprache zu Schalteröffnungszeiten kommen, können lediglich die Unterlagen entgegen genommen werden, die Amtshandlung selbst wird erst nach Prüfung und Terminabsprache stattfinden.

Identitätsprüfung bei Kontoeröffnungen, Kreditvergaben und ähnlichen Geschäften

Lohntuete
Lohntuete© picture-alliance

Das Geldwäschegesetz legt Banken und anderen Verpflichteten umfangreiche Sorgfaltspflichten auf. Insbesondere muss die Identität des Bankkunden und des „wirtschaftlich Berechtigten“ für bestimmte Bankgeschäfte überprüft werden („Identitätsprüfung“). Die Botschaft darf grundsätzlich keine Identitätsprüfungen nach dem Geldwäschegesetz vornehmen.

Im Ausland gibt es für die Identitätsprüfung grundsätzlich folgende Möglichkeiten:

  • Wenn vorhanden: Auslandsniederlassungen der jeweiligen Bank; einige Banken bieten zudem die Möglichkeit der Videoidentifizierung an.
  • In Mitgliedstaaten der EU und sog. gleichwertigen Drittstaaten können Rechtsanwälte, Notare und andere Banken die Identifizierung vornehmen.
  • Auslandshandelskammern, soweit eine vertragliche Vereinbarung mit den Banken besteht.

Ausnahmen können etwa für visumspflichtige Studienbewerber gem. § 16 AufentG gelten, die ein Sperrkonto einrichten wollen.


Haftungsausschluss

Alle Informationen beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden.


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